Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Anzeigepflicht.

Monatstabellen
  über

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oder  des  Bezirksarztes  einholen,  in  welcher  Weise  sie  sich  selbst  sowie  die  ihrer  Pflege  anvertrauten
  Personen  vor  Uebertragung  von  Ansteckungsstoffen  zu  schützen  vermögen.

Bei  örtlichen  ansteckenden  Krankheiten  der  Pfleglinge,  besonders  bei  solchen  der  Geschlechtstheile,
  sollen  sie  vor  der  Untersuchung  die  Hände  und  Instrumente  gut  einfetten,
nach  der  Untersuchung  aber  jedenfalls  eine  gründliche  Reinigung  der  beschmutzten  Hände
und  Geräthschaften  unter  Anwendung  von  1  procentiger  Lysollösung  vornehmen.

Die  gleiche  Reinigung  hat  auch  Platz  zu  greifen,  wenn  es  sich  um  ansteckende  Allgemein-Krankheiten
  handelt,  wobei  außerdem  die  weiteren  vom  Bezirksarzte  oder  dem  behandelnden
  Arzte  angeordneten  Schutzmaßregeln  nicht  außer  acht  gelassen  werden  dürfen.
(Gründliche  Reinigung  des  Körpers  mit  Seife,  womöglich  im  Bade;  Desinfektion  und
frische  Bekleidung).

Leidet  die  Hebamme  selbst  an  ansteckenden  Uebeln,  z.  B.  an  eiternden  Wunden,  Geschwüren
  an  den  Händen,  Krätze  u.  s.  w.,  so  hat  sie  sich  bis  zu  der  durch  den  Bezirksarzt
festgestellten  Heilung  der  Ausübung  ihres  Berufes  zu  enthalten.

Befindet  sich  eine  derartig  erkrankte  Person  in  der  Wohnung  der  Hebamme,  so  muß
sie  auch  in  diesem  Falle  sofort  Verhaltungsmaßregeln  von  dem  zuständigen  Bezirksarzte
einholen.

Auch  die  Untersuchung  Schwangerer,  wie  die  Pflege  anderer  Wöchnerinnen,  sind
durchaus  unzulässig,  falls  die  Hebamme  mit  irgendwelchen  ansteckenden  Erkrankungen  in
Berührung  gekommen  ist.

Auch  bei  Krankheiten  der  Neugeborenen  hat  die  Hebamme  auf  zeitige  Berufung  des
Arztes  zu  dringen,  insbesondere  bei  den  ersten  Zeichen  einer  Augenentzündung  die  Angehörigen
  sowohl  auf  die  Gefahr  der  Erblindung  des  Kindes,  als  auch  auf  die  Möglichkeit
einer  Ansteckung  der  ersteren  aufmerksam  zu  machen.

VI.
Von  dem  Verhalten  der  Hebamme  den  Behörden  gegenüber.

§  37.  Die  Verpflichtung  der  Hebamme  zur  Anzeige  von  Entbindungen  bei  dem
Standesamte  und  zur  Anzeige  von  dem  Ausbruche  einer  ansteckenden  Krankheit  bemißt  sich
nach  den  hiefür  geltenden  Bestimmungen.

Hat  die  Hebamme  Zweifel  über  das  Geschlecht  des  Kindes,  so  soll  sie  vor  der
Anzeige  der  Geburt  für  die  Zuziehung  eines  Arztes  Sorge  tragen.

§  38.  Dem  Bezirksarzte,  unter  dessen  Aufsicht  die  Hebamme  steht,  hat  dieselbe  in

vorgekommene  den  ersten  fünf  Tagen  eines  jeden  Monats  eine  tabellarische  Uebersicht  über  die  im  vorher-Geburten.



gehenden  Monate  vorgekommenen  Geburten,  bei  welchen  sie  Hilfe  geleistet  hat,  nach  dem

in  Beilage  abgedruckten  Formulare  vorzulegen  bezw.  Fehlanzeige  zu  erstatten.