Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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2.  Von  besonderen  Fällen.
Verhalten  der  §  27.  Kann  der  herbeigerufene  Arzt  nicht  zeitig  genug  zugegen  sein,  so  darf  die

rr"  Hebamme,  wo  es  ihr  das  Lehrbuch  gestattet,  nach  den  Regeln  ihrer  Kunst  durch  das  Aus-Abeigerusene.
  ziehen  des  Kindes  an  den  Füßen,  durch  Stillung  gefährlicher  Blutungen  die  nöthige  Hilfe
genug  an-  selbst  zu  leisten  suchen.
Ist  eine  andere  Hebamme  leicht  zu  erreichen,  so  soll  sie  diese  so  schnell  als  möglich
zu  ihrem  Beistande  rufen  lassen.

Taufe  8  28.  Wird  ein  Kind  so  krank  und  schwach  geboren,  daß  baldiges  Ableben  zu  be—
schwächicher  fürchten  steht,  so  hat  die  Hebamme  die  Angehörigen  hierauf  aufmerksam  zu  machen,  damit
letztere  allenfalls  wegen  der  Taufe  des  Kindes  das  Nöthige  veranlassen,  im  besonderen
Dringlichkeitsfalle  aber  je  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  wegen  etwaiger  Nothtaufe  des

Kindes  das  Erforderliche  vorzusorgen.

FScheiuted  der  §  29.  Bei  Kindern,  welche  ohne  Lebenszeichen  scheintodt  geboren  werden,  oder  bei
denen  die  Lebensäußerungen  kurz  nach  der  Geburt  plötzlich  erloschen  sind,  haben  die
Hebammen  nach  der  beim  Unterrichte  erhaltenen  Weisung  Wiederbelebungsversuche  vorzunehmen
  und,  falls  die  Belebung  nicht  schnell  erfoldgt,  den  nächstwohnenden  Arzt  rufen
zu  lassen.

Berbalten  8  30.  Hat  die  Hebamme  Ursache,  zu  vermuthen,  daß  eine  Schwangere  in  den  letzten
beim  Ko  Monaten  ihrer  Schwangerschaft  oder  eine  Gebärende  noch  vor  erfolgter  Entbindung  sterben

Schwangeren  werde,  so  hat  sie  dieß  dem  Bezirks=  oder  Hausarzte  zeitig  anzuzeigen.

Gebärenden.  Bei  unerwartet  raschem  Ableben  derselben  soll  sie  dennoch  schleunigst  die  Berufung  eines
Arztes  verlangen  und  bis  zu  dessen  Ankunft  nicht  versäumen,  Wiederbelebungsversuche
anzustellen.

IV.
Von  dem  Verhalten  der  Hebamme  bei  Wächnerinnen.

luch  er  §  31.  Die  Hebamme  hat  die  Verpflichtung,  die  Wöchnerin  und  das  neugeborene
und  des  Kind,  wenn  irgend  möglich,  zehn  Tage  lang,  unter  Umständen  auch  noch  länger,  zweial
Kindes.  täglich  zu  besuchen,  Hilfeleistungen,  welche  die  Kenntniß  einer  Hebamme  erfordern,  selbst
vorzunehmen,  sowie  auch  für  Pflege,  Wartung  und  Ernährung  des  Kindes  die  nöthige
Anleitung  zu  geben.  Insbesondere  ist  die  Hebamme  verpflichtet,  soweit  es  in  ihren  Kräften

steht,  auf  die  Ernährung  des  Kindes  durch  die  Mutterbrust  zu  dringen.

Wie  schon  im  §  8  angedeutet,  darf  die  Hebamme  sich  keinenfalls  dazu  verstehen,  das
Waschen  des  im  Wochenbette  benützten  Weißzeuges  vorzunehmen.