Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die Prüfung des Rechts zur Mitgliedschaft im Sinne des gegenwärtigen S, die 
Anerkennung desselben durch Ausstellung der Mitgliedschaftsurkunde und gegebenen Falls 
die Zurückweisung auf Grund der Satzungen ist dem Verwaltungsrathe vorbehalten. 
Derselbe kann in einzelnen besonderen Fällen von der Versäumniß der bezeichneten Frist 
Umgang nehmen. 
Die Eigenschaft und die Rechte eines Mitgliedes werden erworben mit dem Zeitpunkte 
der Erklärungsabgabe vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Mitgliedschaftsrechts 
durch den Verwaltungsrath und vorbehaltlich der Nachzahlung der satzungsmäßigen Beiträge 
vom 1. Februar 1899 ab. 
Stirbt ein Mitglied vor vollständiger Erfüllung seiner Verpflichtungen, so treten die 
Hinterbliebenen solange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen Bezüge, bis durch deren 
Einbehaltung oder in anderer Weise der Rückstand vollkommen gedeckt ist. 
§ 7. 
Die Hinterbliebenen der in § 6 Absatz 1 bezeichneten und bis zur Gründung des 
Vereins verstorbenen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten haben vom Zeitpunkte 
der Gründung des Unterstützungsvereins Anspruch auf jene Unterstützungen aus der Vereins- 
kasse, welche ihnen zugestanden haben würden, wenn der Unterstützungsverein schon am 
Todestage des Ehemannes oder Vaters bestanden hätte, soferne sich dieselben verpflichten, 
als Gegenleistung jenen Betrag an die Vereinskasse zu zahlen, welcher zu zahlen gewesen 
wäre, wenn der Verein bereits am 1. Juli 1887 bestanden hätte und der Verstorbene seit 
dieser Zeit bis zu seinem Tode Mitglied gewesen wäre (§ 15 und 10). 
Die Anmeldungen sind an den Verwaltungsrath innerhalb eines Jahres vom 
1. Februar 1899 ab zu richten. 
Die Hinterbliebenen treten solange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen Bezüge, 
bis durch deren Einbehaltung oder in anderer Weise die in Absatz 1 festgesetzte Nachzahlung 
vollkommen gedeckt ist. 
Die vorstehend in Absatz 1 erwähnten Unterstützungen können unter den daselbst 
bezeichneten Voraussetzungen den Hinterbliebenen der in § 6 Absatz 2 genannten Offiziere rc. 2c. 
auf besonderen Antrag durch den Verwaltungsrath gewährt werden 
§ 8. 
Außer den in § 6 bezeichneten Kategorien sind auch die Offiziere, Sanitätsaffiziere 
und oberen Beamten, welche vor dem 1. Juli 1887 zur Anstellung gelangten und entweder 
noch im aktiven Dienste stehen oder nach dem 1. Juli 1887 mit Pension oder Wartegeld 
ausgeschieden sind, berechtigt, die Vereinsmitgliedschaft zu dem Zwecke zu erwerben, um ihren 
Töchtern die nach § 17 Ziffer 3 und § 22 Absatz 2 zuständige Unterstützung (Präbende) 
zu sichern.
	        
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