. 27
Die Prüfung des Rechts zur Mitgliedschaft im Sinne des gegenwärtigen S, die
Anerkennung desselben durch Ausstellung der Mitgliedschaftsurkunde und gegebenen Falls
die Zurückweisung auf Grund der Satzungen ist dem Verwaltungsrathe vorbehalten.
Derselbe kann in einzelnen besonderen Fällen von der Versäumniß der bezeichneten Frist
Umgang nehmen.
Die Eigenschaft und die Rechte eines Mitgliedes werden erworben mit dem Zeitpunkte
der Erklärungsabgabe vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Mitgliedschaftsrechts
durch den Verwaltungsrath und vorbehaltlich der Nachzahlung der satzungsmäßigen Beiträge
vom 1. Februar 1899 ab.
Stirbt ein Mitglied vor vollständiger Erfüllung seiner Verpflichtungen, so treten die
Hinterbliebenen solange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen Bezüge, bis durch deren
Einbehaltung oder in anderer Weise der Rückstand vollkommen gedeckt ist.
§ 7.
Die Hinterbliebenen der in § 6 Absatz 1 bezeichneten und bis zur Gründung des
Vereins verstorbenen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten haben vom Zeitpunkte
der Gründung des Unterstützungsvereins Anspruch auf jene Unterstützungen aus der Vereins-
kasse, welche ihnen zugestanden haben würden, wenn der Unterstützungsverein schon am
Todestage des Ehemannes oder Vaters bestanden hätte, soferne sich dieselben verpflichten,
als Gegenleistung jenen Betrag an die Vereinskasse zu zahlen, welcher zu zahlen gewesen
wäre, wenn der Verein bereits am 1. Juli 1887 bestanden hätte und der Verstorbene seit
dieser Zeit bis zu seinem Tode Mitglied gewesen wäre (§ 15 und 10).
Die Anmeldungen sind an den Verwaltungsrath innerhalb eines Jahres vom
1. Februar 1899 ab zu richten.
Die Hinterbliebenen treten solange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen Bezüge,
bis durch deren Einbehaltung oder in anderer Weise die in Absatz 1 festgesetzte Nachzahlung
vollkommen gedeckt ist.
Die vorstehend in Absatz 1 erwähnten Unterstützungen können unter den daselbst
bezeichneten Voraussetzungen den Hinterbliebenen der in § 6 Absatz 2 genannten Offiziere rc. 2c.
auf besonderen Antrag durch den Verwaltungsrath gewährt werden
§ 8.
Außer den in § 6 bezeichneten Kategorien sind auch die Offiziere, Sanitätsaffiziere
und oberen Beamten, welche vor dem 1. Juli 1887 zur Anstellung gelangten und entweder
noch im aktiven Dienste stehen oder nach dem 1. Juli 1887 mit Pension oder Wartegeld
ausgeschieden sind, berechtigt, die Vereinsmitgliedschaft zu dem Zwecke zu erwerben, um ihren
Töchtern die nach § 17 Ziffer 3 und § 22 Absatz 2 zuständige Unterstützung (Präbende)
zu sichern.