Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr. 468911. 
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1895 Nr. 7) treten folgende Aenderungen ein: 
1. Ju Nr. IX ist Nachstehendes als Abs. 3 beizufügen: 
„□)Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen breunbare Stosfe 
zur Verpackung nicht benutzt werden.“ 
2. Die Nr. XXXVI ist wie folgt zu ändern: 
Der Eingang hat zu lauten: 
„A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar:“ 
Der erste Satz der lit. d ist zu fassen: 
„Der Verschluss der Kisten dark mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, 
wenn diese gut verzinkt sind.“ 
Lit, e hat am Schlusse zu lanten: 
„unter Nr. XXXVI lit. A getroffenen Bestimmungen entspricht.“ 
Am Ende der Nummer ist nachzutragen: 
„B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter folgenden 
Bedingungen befördert: 
al Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so daß 
kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu 
bringen, die durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die 
Menge des Schießimittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm, 
die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen. 
b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu ver- 
packen, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter 
über 5 Kilogramm „ 50 „ „ 12 „ 
„ 50 „ „ 100 „ ,, 15 « 
,,100 ,, „ 150 „ „ 20 „ 
7° 150 7? 7* 200 77 77 25 77
	        
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