Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Den Gemeinden bleibt es anheimgegeben, den auf dem Heimatrechte beruhenden 
Genuß an den örtlichen Stiftungen und Gemeindenutzungen für die auf Grund des gegen— 
wärtigen Artikels Heimatberechtigten von der Bezahlung der Heimatgebühr abhängig 
zu machen. 
Art. 12. (11). 
Die Gemeinden sind in den Fällen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6, 7 und 8 berechtigt, 
die Erwerbung des Heimatrechtes von Bezahlung einer Gebühr abhängig zu machen, welche 
im Falle des Art. 3 Abs. 1 
in Gemeinden von mehr als 20000 Seelen 80 4,. 
in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 60 4, 
in Gemeinden von mehr als 1500 Seelen 40 . 
in kleineren Gemeinden 20K, 
in den Fällen der Art. 6, 7 und 8 die Hälfte dieser Beträge nicht übersteigen, für 
Ausländer aber, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, bis zum Doppelten erhöht 
werden darf. 
Im Falle des Art. 8 ist diese Gebühr, wenn nicht die Voraussetzungen des nach 
folgenden Abs. 4 vorliegen, von der bisherigen Heimatgemeinde beziehungsweise vom 
k. Fiskus zu entrichten. 
Wer in einer Gemeinde, an welche er selbst oder im Falle des Abs. 2 seine frühere 
Heimatgemeinde beziehungsweise der k. Fiskus die Heimatgebühr bezahlt hat, später das 
Bürgerrecht erwirbt, darf den bezahlten Betrag an der Bürgeraufnahmsgebühr in Ab- 
zug bringen. 
Angehörige des bayerischen Staates, welche auf Grund des Art. 7 oder Art. 7 mit 8 
das Heimatrecht in der Aufenthaltsgemeinde erwerben, sind von Entrichtung der Heimat 
gebühr befreit, wenn sie während des dort bezeichneten Zeitraumes von sieben Jahren un. 
unterbrochen in dieser Gemeinde als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter oder Lohn 
arbeiter sich ernährt haben und zu einer Freiheitsstrafe richterlich nicht verurtheilt worden sind. 
Art. 13. (12). 
Für Verhandlungen über den Vollzug der Art. 6 bis 8 wird eine andere als die 
Gebühr, welche für die Urkunde über die Verleihung des Heimatrechts zu entrichten ist, 
nicht erhoben. 
Art. 14. (13). 
Die Heimat in einer Gemeinde gewährt: 
a) das Recht im Gemeindebezirke sich aufzuhalten, 
b) für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf Unterstützung durch die 
Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege.
	        
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