Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staats, der Kirche oder der Gemeinde, 
einer öffentlichen Korporation oder Stiftung, Offiziere, Aerzte im Offiziersrange und obere 
Beamte der Militärverwaltung sind, wenn sie den Pensionsanspruch durch freiwilligen Verzicht 
auf ihre dienstliche Stellung oder zur Strafe verloren haben, bei eintretender Hilfsbedürftigkeit 
gleich ihren Frauen oder Wittwen und Kindern nach Maßgabe des Gesetzes über die Armen- 
pflege aus derjenigen Kasse zu unterstützen, aus welcher sie unter anderen Umständen eine 
Pension zu beziehen gehabt hätten. Notare, welche ihre dienstliche Stellung durch frei- 
willigen Verzicht oder zur Strafe verloren haben, sind gleich ihren Frauen oder Wittwen 
und Kindern bei eintretender Hilfsbedürftigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Armen- 
pflege aus der Staatskasse zu unterstützen. 
Verehelicht sich eine der im vorstehenden Absatze benannten Personen erst nach dem 
Ausscheiden aus dem Dienstesverbande, so haben die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe 
sowie die durch die Ehe legitimirten Kinder lediglich den oben unter lit. b erwähnten Anspruch 
auf Unterstützung durch die Gemeinde. 
Schullehrer, deren Frauen oder Wittwen und Kinder sind, so lange die nach Art. 2 
begründete Heimat besteht, bei eintretender Hilfsbedürftigkeit von der Schulgemeinde, in 
welcher der Schullehrer zuletzt angestellt war, zu unterstützen. 
Verehelicht sich ein Schullehrer erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienstesverbande, 
so haben die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe sowie die durch die Ehe legitimirten Kinder 
den oben unter lit. b erwähnten Anspruch an jene politische Gemeinde, in welcher der Mann 
heimatberechtigt ist oder zuletzt heimatberechtigt war. 
Art. 15. (14). 
Die Heimat geht verloren: 
1. durch Erwerbung der Heimat in einer andern bayerischen Gemeinde; 
2. mit dem Verluste des bayerischen Indigenats. 
Art. 16. (15). 
Kann die Heimat einer in Bayern betretenen Person nicht ermittelt werden, so ist 
diese Person durch die zuständige Behörde vorläufig einer Gemeinde zuzuweisen, welche dann 
so lange als Heimatgemeinde gilt, bis die wirkliche Heimat festgestellt oder eine neue erworben 
worden ist. 
Hiebei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
a) Findelkinder sollen ihre vorläufige Heimat in jener Gemeinde haben, in deren 
Markung sie gefunden wurden; 
b) andere heimatlose Personen sind derjenigen Gemeinde zuzuweisen, in welcher sie 
sich während der den Heimatrecherchen unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre 
zuletzt mindestens sechs Monate freiwillig und ununterbrochen aufgehalten haben;
	        
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