Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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2. außerdem im Falle des Art. 23 Ziff. 1 die der Gemeinde, gegen welche der 
Anspruch erhoben wird, vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde, im Falle des 
Art. 23 Ziff. 2 die vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde jener Gemeinde, in 
welcher die betreffende Person ihre wirkliche oder vorläufige Heimat hat. 
Art. 25. (25). 
Gegen die Entscheidung der ersten Instanz kann jeder Betheiligte binnen einer Nothfrist von 
vierzehn Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungsstelle ergreifen, welche in letzter Instanz 
entscheidet, — unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungerechtssachen, bestimmt. 
Art. 26. (27). 
Als Betheiligte im Sinne der Art. 20 Abs. 3, Art. 23 und 25 erscheinen: 
1. die Gemeinden, welchen eine Verpflichtung auf Grund gegenwärtigen Gesetzes aufgelegt 
werden soll oder durch die Entscheidung erster Instanz aufgelegt worden ist, sowie 
diejenigen Gemeinden, welche den in Art. 8 bezeichneten Anspruch erhoben haben: 
2. der k. Fiskus, wenn es sich um Anweisung einer vorläufigen Heimat, um einen 
von ihm gestellten Antrag im Sinne des Art. 8 oder um Ansprüche handelt, 
welche gegen die Staatskasse auf Grund gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden: 
3. die Vertreter der in Art. 14 Abs. 2 erwähnten Kassen, wenn auf Grund gegen- 
wärtigen Gesetzes ein Anspruch gegen jene Kassen erhoben wird; 
4. jene Personen, deren Heimat in Frage oder welchen eine vorläufige Heimat an- 
zuweisen ist, dann jene Personen, welchen die Anerkennung ihrer im gegen- 
wärtigen Gesetz begründeten Ansprüche versagt wird. 
Die betheiligten Gemeinden werden durch die Gemeindeverwaltungen vertreten; hat 
jedoch auf Grund des Art. 20 Abs. 2 der Magistrat einer der Kreisregierung unmittelbar 
untergeordneten Stadt zu entscheiden, so steht die Vertretung der Interessen dieser Stadt 
den Gemeindebevollmächtigten zu. 
Art. 27. (28). 
Der Art. 5 Abs. 2 ist für die Pfalz nicht anwendbar; die Art. 6, 7 und 8 finden 
in der Pfalz nur dann Anwendung, wenn von einem Angehörigen der rechtsrheinischen 
Landestheile oder für denselben von seiner Heimatgemeinde beziehungsweise vom k. Fiskus 
die Verleihung der Heimat in einer pfälzischen Gemeinde beansprucht wird. 
Art. 28. (29). 
Jeder selbständige volljährige Angehörige der Pfalz ist berechtigt, in jeder pfälezischen 
Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen hat, die Heimat zu erwerben. 
Dieser Heimaterwerb ist bedingt durch die Abgabe einer hierauf bezüglichen Erklärung 
bei dem Bürgermeisteramte der bisherigen und der neuen Heimatgemeinde, sowie durch Eut
	        
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