Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

richtung der Heimatgebühr, wenn eine solche in der Gemeinde eingeführt ist und soferne 
diese Gebühr nicht ausdrücklich nachgelassen wurde. 
Nach Erfüllung dieser Bedingungen tritt die Erwerbung der neuen Heimat kraft des 
Gesetzes ein. 
Binnen Jahresfrist nach dem Eintritte dieses Heimaterwerbes kann durch den Gemeinde- 
rath der neuen Heimatgemeinde die Wiederaufhebung des neuen Heimatrechts beschlossen 
werden, wenn der neue Heimatangehörige während jener Frist öffentliche Armenunterstütz- 
ung angesprochen oder erhalten hat. 
Gegen einen solchen Beschluß steht sowohl der betreffenden Person, als auch der früheren 
Heimatgemeinde innerhalb vierzehntägiger Frist die Beschwerde zu, welche unter Anwendung der 
Art. 23 Ziff. 1, Art. 24 Ziff. 2 und Art 25 zu bescheiden ist. Mit dem Tage, an welchem der 
Beschluß rechtskräftig geworden ist, tritt das frühere Heimatrecht wieder in Wirksamkeit; in 
diesem Falle ist aber die Gemeinde zur Rückzahlung der empfangenen Heimatgebühren ver- 
pflichtet, soweit solche nicht zur Unterstützung der betreffenden Person verwendet worden sind. 
Art. 29. (30). 
Anstatt des Art. 12 gelten für die Pfalz folgende Bestimmungen: 
Die Gemeinden der Pfalz sind berechtigt, 
1. von Personen, welche auf Grund des Art. 5 Abs. 1 oder des Art. 28 eine neue 
Heimat selbständig erwerben, 
2. von Personen, welche auf Grund des Art. 2 eine neue Heimat erworben haben, 
wenn dieselben die Theilnahme an den zum Privatvortheile der Gemeindeange- 
hörigen verwendeten Nutzungen des Gemeindevermögens ansprechen, oder wenn sie 
seit zwei Jahren in der Gemeinde mit Haus-, Grund= oder Gewerbsteuer ange- 
legt sind, eine Heimatgebühr bis zum Höchstbetrage von 170 M. und 
3. von Personen, welche auf Grund der Art. 6, 7 oder 8 eine neue Heimat 
selbständig erwerben, eine Heimatgebühr im Höchstbetrage von 85 M zu erheben. 
Innerhalb dieses Maximalbetrages wird die Heimatgebühr nach den durchschnittlichen 
Jahreserträgnissen des Gemeinde= und Stiftungsvermögens, soweit dessen Renten oder Nutz- 
ungen für öffentliche Zwecke oder zum Privatvortheile der Gemeindeangehörigen verwendet 
werden, in der Art berechnet, daß die Heimatgebühr in keinem Falle das Zehnfache des 
Betrages übersteigen darf, welcher sich bei Theilung der Summe jener Erträgnisse durch die 
Zahl der zur Antheilnahme berechtigten Familien ergibt. 
Für Ausländer können, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, die für Inländer 
festgesetzten Beträge bis zum Doppelten erhöht werden. 
Die Erhebung einer Heimatgebühr ist nur zulässig, wenn ein Tarif festgestellt und 
öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
85“
	        
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