Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

480 
Zuständig zur Feststellung dieses Tarifs ist der Gemeinderath, für dessen Beschluß 
die Genehmigung der vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde erforderlich ist. 
Ergeben sich an den Grundlagen der Berechnung wesentliche Aenderungen, welche eine 
nachhaltige Minderung der Heimatgebühren zur Folge hätten, so kann die vorgesetzte Behörde 
eine Revision des Tarifs anordnen. 
Dem Gemeinderathe steht es frei, die tarifmäßigen Gebühren ganz oder theilweise zu 
erlassen oder Fristenzahlungen zu gestatten, in welchem letzteren Falle das Heimatrecht mit 
Bezahlung der ersten Rate erworben wird. 
Wenn in einer Gemeinde die eventuelle Antheilnahme an Stiftungen oder Wohlthätigkeits- 
anstalten bei Feststellung des Tarifs in Anschlag gekommen ist, so hat ein verhältnißmäßiger 
Theil der Heimatgebühr in die Kassen der betreffenden Stiftungen oder Anstalten zu fließen. 
Angehörige des bayerischen Staates, welche nach siebenjährigem Aufenthalte in der 
Gemeinde das Heimatrecht erwerben, sind von der Entrichtung der Heimatgebühr befreit, 
wenn sie während des bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in dieser Gemeinde als Dienst- 
boten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer 
Freiheitsstrafe richterlich nicht verurtheilt worden sind. 
Im Falle des Art. 8 ist die Heimatgebühr, wenn nicht die Voraussetzungen des vor- 
stehenden Abs. 10 vorliegen, von der bisherigen Heimatgemeinde beziehungsweise vom k. Fiskus 
zu entrichten. 
Art. 30. (31). 
Der aus dem Heimatrechte in einer pfälzischen Gemeinde fließende Anspruch auf den 
Mitgenuß an Gemeindeanstalten und auf die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeinde- 
und lokalen Stiftungs-Vermögens bemißt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. 
Titel II. 
Von der Verehelichung. 
Art. 31. (33). 
Ein in den Landestheilen rechts des Rheins heimatberechtigter Mann darf eine Ehe 
erst eingehen, wenn durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugniß festgestellt 
ist, daß der Eheschließung das im Art. 32 bestimmte Einspruchsrecht nicht entgegensteht. 
Auf die Rechtsgiltigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieses Zeugnisses ohne 
Einfluß; die Ehe hat aber so lange, als die Ausstellung des Zeugnisses nicht nachträglich 
erwirkt wurde, für die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe sowie die durch die Ehe legitimirten 
Kinder in Bezug auf die Heimat nicht die Wirkungen einer giltigen Ehe. Die Ehefrau 
behält ihre bisherige Heimat und die Kinder folgen der Heimat der Mutter. Erlangt die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.