Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  40.  483

Art.  35.  (40).

Hinsichtlich  der  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  durch
welche  das  nach  Art.  31  auszustellende  Verehelichungszeugniß  verweigert  oder  gegen  einen  auf
Grund  des  Art.  32  erhobenen  Einspruch  ertheilt  wird,  bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  nach  dem  Gesetze  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.  Im  Uebrigen  können
die  Betheiligten  gegen  die  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde  innerhalb  einer  Nothfrist
von  14  Tagen  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  ergreifen,
welche  nach  kollegialer  Berathung  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu  entscheiden  hat.

Als  Betheiligte  sind  zu  erachten:

1.  derjenige,  dem  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert  wird;
2.  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinden  oder  des  Fiskus,  wenn  ein  auf  Grund
des  Art.  32  von  ihnen  erhobener  Einspruch  zurückgewiesen  wurde.

Art.  36.  (41).

Angehörige  der  rechtsrheinischen  Landestheile  werden,  wenn  sie  außerhalb  Bayerns  eine
Ehe  schließen,  ohne  vorher  das  im  Art.  31  vorgeschriebene  Zeugniß  erhalten  zu  haben,  mit
Geld  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  dreißig  Tagen  gestraft.

Die  Verjährung  dieser  Strafe  beginnt  von  dem  Tage,  an  welchem  die  außerhalb
Bayerns  Getrauten  ihren  Wohnsitz  in  Bayern  genommen  haben.

Eine  Strafverfolgung  findet  nicht  statt,  wenn  vor  Eröffnung  eines  Verfahrens  das
vorgeschriebene  Zengniß  erwirkt  oder  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist.

Titel  III.
Vom  Aufsenthalte.
Art.  37.  (43).

Gegen  Angehörige  des  bayerischen  oder  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates  sind
Aufenthaltsbeschränkungen  auf  Grund  des  §  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November  1867  nur  nach  Maßgabe  des  Art.  39  Ziff.  5,  6,  dann
Art.  40—43  zulässig.

Auch  Ausländern  ist  vorbehaltlich  der  in  den  nachfolgenden  Artikeln  zugelassenen  Beschränkungen
  der  Aufenthalt  in  jeder  Gemeinde  des  Königreichs  gestattet,  wenn  sie  sich  über
ihre  Staatsangehörigkeit  und  Heimat  genügend  ausweisen  und  ihrem  Aufenthalte  ein  sonstiges
gesetzliches  Hinderniß  nicht  im  Wege  steht.

Ausländer,  welchen  in  Bayern  eine  vorläufige  Heimat  angewiesen  ist,  sind  bezüglich
des  Aufenthaltes  wie  Inländer  zu  behandeln.