Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art.  38.  (44).

Wer  sich  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhält,  hat  binnen  8  Tagen  nach  der  Ankunft
hievon  der  Ortspolizeibehörde,  in  München  der  k.  Polizeidirektion,  nach  Maßgabe  der  oberpolizeilichen
  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift,  welche  auf  die  in  Art  42  bezeichneten  Personen  keine
Anwendung  findet,  wird  an  Geld  bis  zu  achtzehn  Mark  bestraft.

Ueber  die  erfolgte  Anzeige  hat  die  Ortspolizeibehörde  gebührenfreie  Bescheinigung  zu
ertheilen,  welche  den  zur  Leistung  von  Krankenkassabeiträgen  gesetzlich  verpflichteten  Personen
erst  dann  behändigt  werden  soll,  wenn  sie  die  erstmalige  Bezahlung  des  treffenden  Beitrages
nachgewiesen  haben.

Die  k.  Polizeidirektion  München  ist  verpflichtet,  von  den  nach  Abs.  1  ihr  erstatteten
Anzeigen  wenigstens  einmal  wöchentlich  dem  Magistrate  vollständige  Mittheilung  zu  machen.

Art.  39  (45).

Unter  Vorbehalt  der  Vorschrift  des  Art.  21  kann  durch  die  zuständige  Polizeibehörde
der  Aufenthalt  in  einer  fremden  Gemeinde  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  verboten
  werden:

1.  Personen,  welche  nicht  binnen  4  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung  genügenden
  Nachweis  über  ihre  Heimatberechtigung  liefern,  kann  der  Aufenthalt  für  so
lange  untersagt  werden,  als  jener  Nachweis  nicht  geliefert  wird.

Personen,  welche  von  der  Gemeinde  Armennnterstützung  beanspruchen  oder  erhalten,
  können  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung  für  die  Dauer  von  drei
Jahren  aus  der  Gemeinde  weggewiesen  werden,  wenn  sie  nicht  während  der  zwei
unmittelbar  vorhergehenden  Jahre  in  der  Gemeinde  Abgaben  für  Armenzwecke
bezahlt  oder  Gemeindedienste  geleistet  haben  und  wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem
sie  zuletzt  Armenunterstützung  beansprucht  oder  erhalten  haben,  noch  nicht  volle
6  Mgonate  verflossen  sind.

Will  die  ausgewiesene  Person  vor  Ablauf  von  3  Jahren  ihren  Aufenthalt
wieder  in  der  Gemeinde  nehmen,  so  hat  sie  den  Besitz  zureichender  Unterhaltsmittel
  darzuthun.

Die  gesetzliche  Verbindlichkeit  der  Aufenthaltsgemeinde,  in  Krankheitsfällen
oder  in  sonstigen  Fällen  dringender  Noth  die  unentbehrliche  Hilfe  zu  leisten,  wird
durch  gegenwärtige  Bestimmung  nicht  aufgehoben.

Z.  Personen,  welche  mit  ihren  der  Aufenthaltsgemeinde  schuldigen  Abgaben  länger
als  ein  Jahr,  vom  Verfalltermine  an  gerechnet,  im  Rückstande  bleiben,  können
auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung  ausgewiesen  werden,  sind  jedoch  nach  er
folgter  Zahlung  des  schuldigen  Betrages  zur  Rückkehr  befugt.

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