Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  40.  497

Vorstand  des  Armenpflegschaftsrathes  ist  in  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
sowie  in  den  Gemeinden  der  Pfalz  der  Bürgermeister,  wo  deren  mehrere  vorhanden  sind,
der  erste;  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Pfarrvorstand  und,  sofern  deren  mehrere  vorhanden
find,  der  dienstälteste  der  Konfession  der  Mehrheit  der  Gemeindeangehörigen.

Die  Stellvertreter  des  Vorstandes  werden  durch  den  Armenpflegschaftsrath  gewählt.

Artikel  23.  (23).

Nach  Vollendung  der  ordentlichen  Gemeindewahl  ist  zur  Bildung  des  Armenpflegschaftsrathes
  zu  schreiten.

Die  nach  Art.  22  Ziff.  I  lit,  a  zu  erwählenden  Armenpflegschaftsräthe  werden  durch
die  in  Einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistratsmitglieder  und  Gemeindebevollmächtigten,  die
nach  Art.  22  Ziff.  II  lit,  e  zu  wählenden  werden  durch  die  Gemeindeverwaltung  erwählt.

Wählbar  sind  alle  volljährigen  männlichen  Einwohner,  welche  eine  direkte  Steuer  in
der  Gemeinde  entrichten;  ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  sind  jedoch:

1.  Personen,  die  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind;

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist;

3.  die  der  aktiven  Armee  und  den  besoldeten  Stämmen  der  Landwehr  angehörigen
Militärpersonen,  ferner  zeitlich  pensionirte  Offiziere  und  Militärbeamte.

Als  giltig  gewählt  sind  diejenigen  zu  erachten,  welche  bei  der  Wahl  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.

Die  Gewählten  werden  durch  den  Vorstand  des  Armenpflegschaftsrathes  auf  Handgelübde
  verpflichtet  und  in  ihre  Stellen  eingewiesen,  welche  sie  bis  zur  Vornahme  der  nächsten
Wahl  zu  versehen  haben.

Abgänge  in  dem  durch  Wahl  berufenen  Personalstande  des  Armenpflegschaftsrathes  sind
sofort  durch  Neuwahl  zu  ersetzen.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Abs.  3  finden  auch  auf  die  im  Art.  22  Abs.  3
erwähnten  Vereinsvorstände  Anwendung.

Artikel  24.  (24).
Der  Armenpflegschaftsrath  ist  befugt,  einzelne  nach  Art.  23  Abs.  3  wählbare  Einwohner
  als  Armenpfleger  für  bestimmte  Bezirke  der  Gemeinde  aufzustellen.
Diese  Bezirkspfleger,  deren  Funktion  widerruflich  ist,  haben  unter  Leitung  des  Armenpflegschaftsrathes
  bei  der  Armenpflege  mitzuwirken.

Artikel  25.  (25).
Die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes  sowie  die  Bezirkspfleger  versehen  ihre
Stellen  unentgeltlich;  den  mit  der  Verwaltung  der  Armenkasse  oder  mit  der  Leitung  be-