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Vorstand des Armenpflegschaftsrathes ist in den Gemeinden mit städtischer Verfassung
sowie in den Gemeinden der Pfalz der Bürgermeister, wo deren mehrere vorhanden sind,
der erste; in den übrigen Gemeinden der Pfarrvorstand und, sofern deren mehrere vorhanden
find, der dienstälteste der Konfession der Mehrheit der Gemeindeangehörigen.
Die Stellvertreter des Vorstandes werden durch den Armenpflegschaftsrath gewählt.
Artikel 23. (23).
Nach Vollendung der ordentlichen Gemeindewahl ist zur Bildung des Armenpflegschaftsrathes
zu schreiten.
Die nach Art. 22 Ziff. I lit, a zu erwählenden Armenpflegschaftsräthe werden durch
die in Einen Wahlkörper vereinigten Magistratsmitglieder und Gemeindebevollmächtigten, die
nach Art. 22 Ziff. II lit, e zu wählenden werden durch die Gemeindeverwaltung erwählt.
Wählbar sind alle volljährigen männlichen Einwohner, welche eine direkte Steuer in
der Gemeinde entrichten; ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind jedoch:
1. Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind;
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist;
3. die der aktiven Armee und den besoldeten Stämmen der Landwehr angehörigen
Militärpersonen, ferner zeitlich pensionirte Offiziere und Militärbeamte.
Als giltig gewählt sind diejenigen zu erachten, welche bei der Wahl die meisten
Stimmen erhalten haben.
Die Gewählten werden durch den Vorstand des Armenpflegschaftsrathes auf Handgelübde
verpflichtet und in ihre Stellen eingewiesen, welche sie bis zur Vornahme der nächsten
Wahl zu versehen haben.
Abgänge in dem durch Wahl berufenen Personalstande des Armenpflegschaftsrathes sind
sofort durch Neuwahl zu ersetzen.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. 3 finden auch auf die im Art. 22 Abs. 3
erwähnten Vereinsvorstände Anwendung.
Artikel 24. (24).
Der Armenpflegschaftsrath ist befugt, einzelne nach Art. 23 Abs. 3 wählbare Einwohner
als Armenpfleger für bestimmte Bezirke der Gemeinde aufzustellen.
Diese Bezirkspfleger, deren Funktion widerruflich ist, haben unter Leitung des Armenpflegschaftsrathes
bei der Armenpflege mitzuwirken.
Artikel 25. (25).
Die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes sowie die Bezirkspfleger versehen ihre
Stellen unentgeltlich; den mit der Verwaltung der Armenkasse oder mit der Leitung be-