Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 40. 501 
Gleiche Ermächtigung kann vom Armengflegschaftsrathe auch anderen Mitgliedern, den 
Bezirkspflegern und den Leitern von Armenanstalten ertheilt werden. 
Sind zur Bestreitung der im Voranschlage vorgesehenen oder nachträglich beschlossenen 
Ausgaben außerordentliche Zuschüsse aus der Gemeindekasse, neue oder erhöhte Gemeinde- 
umlagen erforderlich, so darf die den Betrag der ordentlichen Deckungsmittel übersteigende 
Mehrausgabe erst dann gemacht werden, wenn die Bewilligung oder Anweisung der nöthigen 
Mittel nach Maßgabe der Gemeindeordnung erfolgt ist. 
Artikel 35. (35). 
Die Rechnungen für das abgelaufene Jahr sind spätestens bis zum darauffolgenden 
1. Mai zu stellen und während vierzehn Tagen öffentlich aufzulegen. 
Nach Ablauf dieser vierzehntägigen Frist sind die Rechnungen nebst den etwa einge- 
kommenen Erinnerungen an die Gemeindeverwaltung abzugeben. 
Die Prüfung und Bescheidung der Rechnungen und das Beschwerderecht richten sich 
nach den in der Gemeindeordnung für die Prüfung und Bescheidung der Gemeinderechnungen 
festgestellten Bestimmungen. 
Artikel 36. (36). 
Es ist dem Armenpflegschaftsrathe gestattet, Armen behufs gerichtlicher Verfolgung von 
Vermögensrechten die erforderlichen baaren Prozeßanslagen vorzuschießen. 
Den Mitgliedern und den besonders beanftragten Vollzugsorganen des Armenpflegschafts 
rathes, sowie den Bezirkspflegern kann der Eintritt in die Wohnungen der unterstützten 
Armen zu keiner Zeit verwehrt werden. 
Wenn die Erziehung von Kindern, für welche Unterstützung aus der Armenkasse gewährt 
ist, von den Eltern oder deren Stellvertretern offenbar vernachlässigt wird, so kann der 
Armenpflegschaftsrath die Fortsetzung der Unterstützung davon abhängig machen, daß solche 
Kinder ihm zur besseren Unterbringung und Erziehung überlassen werden. 
Der Armenupflegschaftsrath ist berechtigt, die Entmündigung wegen Verschwendung oder 
wegen Trunksucht zu beantragen, wenn Grund zu der Besorguiß besteht, daß der zu Ent- 
mündigende der Armenkasse zur Last fallen werde. 
C. Geschäftsgang. 
Artikel 37. (37). 
Der Armenpflegschaftsrath faßt seine Beschlüsse in den festgesetzten regelmäßigen oder 
in besonders anberaumten Sitzungen, auf welche die Bestimmungen der Gemeindeordnung 
über die Sitzungen der Gemeindeverwaltungen analoge Anwendung finden. 
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