Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

502 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder anwesend und daß dem Beschlusse die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden 
Mitglieder zugefallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Leitung der Sitzungen und des ganzen Geschäftsganges gebührt dem Vorstande 
beziehungsweise seinem Stellvertreter. 
Zur Regelung des formellen Geschäftsganges kann sich der Armenpflegschaftsrath eine 
Geschäftsordnung geben; in Bezug auf Führung und Visitation der Kassen, sowie auf 
Behandlung des Rechnungswesens finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung analoge 
Anwendung. 
Die Erstattung von Uebersichtsanzeigen über die Geschäftsführung der Armenpflegen 
wird durch Ministerialvorschrift geregelt. 
Dritte Abtheilung. 
Von der Distriktsarmenpflege. 
Artikel 38. (38). 
Die Distriktsarmenpflege bildet eine Aufgabe der Distriktsgemeinde und umfaßt: 
1. die Unterstützung der mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distrikts; 
2. die Unterhaltung der bestehenden Distrikts-Wohlthätigkeits= und Kranken-Anstalten; 
3. die Ansammlung und allmähliche Vermehrung eines besonderen Distriktsarmen- 
fonds; 
4. die Errichtung von Distrikts-Armenhänsern, Beschäftigungsanstalten, Armen- 
kolonien und Krankenhäusern, sowie von Distriktsanstalten zur Erziehung armer 
verwahrloster Kinder; 
5. die Gründung von Spar= und Vorschuß Kassen und ähnlichen Anstalten. 
Als mit Armenlasten überbürdet (Abs. 1 Ziff. 1) ist eine Gemeinde dann zu erachten, 
wenn der durch Umlagen aufzubringende Zuschuß aus der Gemeindekasse zur Bestreitung 
des Bedarfes der Armenkasse (Art. 19 Abs. 2) im Zusammenhalte mit den für die son- 
stigen Gemeindebedürfnisse zu erhebenden Umlagen eine Höhe erreicht, daß hiedurch der 
Nahrungsstand eines erheblichen Theiles der Umlagenpflichtigen gefährdet wird. 
Jene Gemeinden, welche eine Unterstützung aus Distriktsmitteln beanspruchen, haben 
diesen Anspruch jährlich vor der ordentlichen Distriktsrathsversammlung beim Bezirksamte 
schriftlich anzumelden. Die eingekommenen Gesuche sind vom Bezirksamte zu instruiren und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.