Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 40. 503 
dem Distriktsrathe zur Beschlußfassung vorzulegen. Lehnt der Distriktsrath den Auspruch 
einer Gemeinde ganz oder theilweise ab, so steht der Gemeinde gegen den ablehnenden Beschluß 
binnen vierzehn Tagen nach dessen Eröffnung die Beschwerde an die Kreisregierung, Kammer 
des Innern, zu, welche auf Grund kollegialer Berathung darüber beschließt, ob und in 
welchem Umfange die Gemeinde als mit Armenlasten überbürdet zu erachten und welche 
Unterstützung aus Distriktsmitteln ihr deßhalb zu gewähren sei. 
Gegen die Entschließung der Kreisregierung findet nach Maßgabe des Art. 23 des 
Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, die Berufung an das k. Staats- 
ministerium des Innern statt. 
Die Hälfte des Aufwandes, welcher den Distriktsgemeinden für die Unterstützung der 
mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distriktes jährlich erwächst, ist von der Kreis- 
gemeinde den Distriktsgemeinden aus Kreismitteln zu ersetzen. 
Artikel 39. (39). 
Die unter Abs. 1 Ziff. 1—3 des vorstehenden Art. 38 erwähnten Leistungen bilden 
gesetzliche Lasten gemäß Art. 27 und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, 
die Distriktsräthe betr. 
Die Mittel zur Deckung des Bedarfs der Distriktsarmenpflege sind zu schöpfen: 
1. aus den Nutzungen des Distriktsarmenfonds; 
2. aus den auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates, 
des Kreises, einzelner Stiftungen, Genossenschaften, Gemeinden oder anderer — 
juristischer oder physischer — Personen; 
3. aus den freiwilligen Zuschüssen des Staates oder des Kreises, aus Beiträgen 
von Gemeinden oder Privaten, welchen eine distriktive Einrichtung besonderen 
Vortheil gewährt, endlich aus sonstigen außerordentlichen Einnahmen. 
Reichen alle diese Mittel nicht aus, so ist der noch ungedeckte Bedarf durch die 
Distriktsgemeinde aufzubringen. 
Artikel 40. (40). 
Die Besorgung der Distriktsarmenpflege, insbesondere die Verwaltung des Distrikts 
armenvermögens und der distriktiven Armenanstalten und Einrichtungen findet nach den 
gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung der sonstigen Distriktsgemeindeangelegenheiten 
statt und gehört hienach zum Wirkungskreise des Distriktsrathes und des Distriktsraths- 
ausschusses. 
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