Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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An den treffenden Sitzungen dieser Organe haben jedoch die Bezirksärzte sowie zwei 
zu diesem Zwecke am Beginne jeder Distriktsrathswahlperiode und auf die Dauer derselben 
von dem neugebildeten Distriktsrathsausschusse nach Stimmenmehrheit gewählte selbständige 
Pfarrer des Distrikts mit voller Stimmberechtigung Theil zu nehmen. Bei Verhinderung 
der Vorgenannten können Ersatzleute zugezogen werden. 
Vierte Abtheilung. 
Von der Kreisarmenpflege. 
Artikel 41. (41). 
Die Kreisarmenpflege umfaßt alle auf öffentliche Armenpflege bezüglichen Leistungen, 
welche den Kreisgemeinden auf Grund gesetzmäßiger Beschlüsse ihrer Vertreter oder auf Grund 
besonderer gesetzlicher Bestimmungen obliegen, namentlich die Unterhaltung und Begründung 
von Wohlthätigkeits= und Beschäftigungs-Anstalten, Armenkolonien, Irrenhäusern und anderen 
Sanitätsanstalten, und die Unterstützung der mit Armenlasten überbürdeten Distriktsgemeinden. 
Die Kreisarmenpflege gehört zum Wirkungskreise des Landrathes und des Landraths- 
ausschusses nach Maßgabe der Art. 15 und 33 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Land— 
räthe betr., welches Gesetz auch auf die Deckung des Bedarfs der Kreisarmenpflege Anwend- 
ung findet. 
Der Landrath hat bei jeder seiner ordentlichen Jahresversammlungen (vgl. Art. 19 des 
Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852) darüber zu berathen und zu beschließen, ob und in 
welchem Umfange einzelne Distriktsgemeinden des Kreises als mit Armenlasten überbürdet 
erscheinen und deßhalb einer Kreisunterstützung bedürfen. 
Fünfte Abtheilung. 
Von dem Aufsichtsrechte und der Zuständigkeit der Staatsbehörden. 
Artikel 42. (42). 
Die örtliche Armenpflege wird unter Oberleitung des Staatsministeriums des Innern 
durch die den Gemeinden unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen über Staatsaufsicht in Gemeindeangelegenheiten überwacht. 
Die Betheiligung der Staatsbehörden an der Distrikts= und Kreis-Armenpflege bemißt 
sich nach den Bestimmungen des Distriktsraths- und des Landraths-Gesetzes.
	        
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