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Grundstücke, welche unmittelbar militärischen Zwecken dienen, können zur Flurbereinigung
nur mit Zustimmung der Militärverwaltung beigezogen werden.
Art. 5. (5).
Bei Berechnung der in Art. 3 bezeichneten Mehrzahl werden die Miteigenthümer eines
und desselben Grundstückes für eine einzige Person gezählt und die Besitzer von Lehen,
Fideikommissen und von Familiengütern, welche im Erbverbande stehen, den vollen Eigen-
thümern gleichgeachtet.
Besteht bei den Miteigenthümern eines und desselben Grundstückes eine Meinungs
verschiedenheit, so ist die Zustimmung für gegeben zu erachten, wenn wenigstens die Hälfte
derselben, nach dem Theilnahmsverhältnisse berechnet, sich für die Unternehmung ausspricht.
Besteht über das Eigenthum oder die Grenzen eines Grundstückes ein Rechtsstreit, und
können sich die Parteien über die Abgabe der Stimmen nicht einigen, so gilt zunächst
der Besitzer als stimmberechtigt; ist auch der Besitz streitig, so ist die Zustimmung für
gegeben zu erachten, wenn nur einer der streitenden Theile sich für die Unternehmung ausspricht.
Art. 6. (6).
Für den in eine Flurbereinigung einbezogenen Grundbesitz hat der Eigenthümer vorbe-
haltlich der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 vollen Ersatz zu erhalten.
Dieser ist soweit thunlich in Grund und Boden gleicher Kulturart anzuweisen; hiebei
sind die wirthschaftlichen Verhältnisse aller Betheiligten gegen einander abzuwägen.
Ein Ersatz in Grund und Boden, wodurch eine wesentliche Aenderung des seitherigen
Wirthschaftsbetriebes bedingt wäre, darf nur unter Zustimmung des Betheiligten stattfinden.
Betheiligten mit verhältnißmäßig geringem Grundbesitze ist der Ersatz in Grund und
Boden auf ihr Verlangen möglichst in der Nähe ihrer Behausung beziehungsweise der Ort
schaft anzuweisen. «
Geldentschädigungen und Geldleistungen sind nur insoweit statthaft, als die Ausgleichung
nicht in Grund und Boden sowie durch Zuweisung von Vortheilen hiebei erfolgen kann.
Vorübergehende Mehr- oder Minderwerthe der eingetauschten oder ausgetauschten
Grundstücke sind in Geld auszugleichen.
Art. 7. (7).
Bei der Flurbereinigung sind jedem Grundstücke die erforderlichen Zufahrten, Vieh
triebe und Wasserläufe zu schaffen.
Der für Wege, Brücken, Wasserlänfe und etwa veranlaßte gemeinschaftliche Anlagen
benöthigte Raum ist bei Zusammenlegung von Grundstücken zunächst aus der Bereinigungs-
fläche zu entnehmen.
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