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Die Unterhaltung der vorbezeichneten Wege, Brücken, Wasserläufe und gemeinschaft—
lichen Anlagen ist durch Vereinbarung der Betheiligten sicher zu stellen.
Art. 8. (8).
Der Ersatz, welchen der einzelne betheiligte Grundeigenthümer in Grund und Boden
erhält, tritt an die Stelle der dafür abgetretenen Grundstücke und überkommt in jeder
rechtlichen Beziehung alle Eigenschaften derselben, soweit gegenwärtiges Gesetz nicht anders
verfügt.
Sowohl dingliche als persönliche Ansprüche der in Ansehung der betheiligten Grund—
stücke berechtigten dritten Personen gehen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen von
den ausgetauschten auf die eingetauschten Grundstücke über; hiebei steht den berechtigten
dritten Personen ein Erinnerungsrecht zur Wahrung ihrer Interessen, ein Widerspruch jedoch
nur insoweit zu, als der eingetauschte Grundbesitz nicht mindestens den gleichen Werth hat
als der ausgetauschte.
Derselbe Widerspruch steht Miteigenthümern und Streitbetheiligten zu, gegen deren
Willen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 die Flurbereinigung stattfindet.
Art. 9. (9).
Bei den im Fideikommißverbande stehenden Grundstücken haben die Oberlandesgerichte
die Genehmigung der Veränderung (§ 49 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde) in dem
Falle nicht zu verweigern, wenn durch Vorlage eines Zeugnisses der Flurbereinigungs-
Kommission (Art. 18) die günstigere Gestaltung der Bewirthschaftungsverhältnisse nachgewiesen
und außerdem dargethan wird, daß der eingetanschte oder veränderte Grundbesitz einen
mindestens gleich großen Werth als der dermalige hat. In diesem Falle ist die Vernehmung
der Anwärter nicht erforderlich.
Art. 10. (7).
Zu den im Flurbereinigungsverfahren abzugebenden Erklärungen bedarf der Vater oder
die Mutter als Inhaber der elterlichen Gewalt sowie ein Vormund oder Pfleger nicht der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Familienraths, ein Nachlaßpfleger nicht
der Genehmigung des Nachlaßgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen
Behörde stehenden Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Art. 11. (10).
Sind die in die Unternehmung einbezogenen Grundstücke desselben Eigenthümers ver-
schieden belastet, so sind die an ihre Stelle tretenden Grundstücke in Ermangelung einer
anderweitigen Uebereinkunft, soweit es zur Wahrung der auf sie übergehenden Rechte er-