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sind, nach Maßgabe der Vorschriften des 8 1123 Abs. 2 Satz 1 und des 8 1124 Abs. 1,3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Art. 15. (14).
Kommt eine Flurbereinigung bezüglich verpachteter Grundstücke während der Pachtzeit
zu Stande, so ist der Pächter in Ermangelung zunächst maßgebender Bestimmungen des
Pachtvertrages oder eines anderweitigen Uebereinkommens befugt, den Pachtvertrag in der
Art zu künden, daß derselbe mit Beendigung des laufenden Pachtjahres sich löst.
Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde, weil der Pachtvertrag in Anwendung
vorstehender Bestimmung vor der bedungenen Zeit aufgelöst wurde, findet nicht statt.
Allenfallsige Ansprüche auf Entschädigung wegen Düngung, Aussaat, Ernte, Ver-
besserungen oder anderer gesetzlicher oder vertragsmäßiger Titel bleiben vorbehalten.
Art. 16. (15).
Die Fischerei= und Weiderechte sowie die Dienstbarkeiten bleiben nach Maßgabe der ein-
schlägigen Gesetzesbestimmungen unverändert auf dem bisherigen Grundbesitze, soweit nicht eine ander-
weitige Vereinbarung unter den hiebei betheiligten Personen im Laufe des Verfahrens stattfindet.
Dienstbarkeiten, welche in Folge der Flurbereinigung entbehrlich werden, erlöschen ohne
Entschädigung.
Art. 17. (16).
Die nach den Art. 21, 28, 36 ergehenden Ladungen und Mittheilungen sind, wenn
Personen betheiligt sind, die unter Vormundschaft stehen oder für welche die Bestellung eines
Pflegers oder eines Beistandes angeordnet ist, auch an das Vormundschaftsgericht, falls eine
Nachlaßpflegschaft angeordnet ist, auch an das Nachlaßgericht, für Stiftungen auch an die
Aufsichtsbehörde zu richten.
Werden öffentliche Wege und Brücken oder sonstige öffentliche Anlagen in eine Flur-
bereinigung einbezogen, so sind die einschlägigen Staats- und Gemeindebehörden, abgesehen
von bestehenden Rechtstiteln (Art. 3 und 8), auch aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen
Interesses zur Mitwirkung berufen.
Besitzänderungen und Geldentschädigungen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes unter-
liegen den beschränkenden Bestimmungen der Gesetze über Erwerbungen zur todten Hand
(Amortisationsgesetze) nicht.
II.
Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 18. (17).
Zur Leitung und Durchführung von Flurbereinigungen wird im k. Staatsministerium
des Innern eine Kommission — Flurbereinigungs-Kommission — gebildet.