M 40. 513
Die Zusammensetzung derselben wird durch Verordnung geregelt. Die Mitglieder werden
vom König ernannt.
Im Falle sich ergebenden Bedürfnisses können für einzelne Regierungsbezirke auf An—
trag des Landrathes durch königliche Entschließung besondere Flurbereinigungs-Kommissionen
gebildet werden, auf welche sodann die Befugnisse der in Abs. 1 bezeichneten Kommission
hinsichtlich des betreffenden Regierungsbezirkes übergehen; der hiefür erwachsende Kostenaufwand
ist aus Kreismitteln zu bestreiten.
Art. 19. (18).
Hinsichtlich sämmtlicher Unternehmungen, bei welchen die Anwendung von Bestimmungen
der Art. 3, 4, 8 bis 17 in Frage steht, ist die Mitwirkung der Flurbereinigungs-Kommission
nach Maßgabe der Art. 20 bis 42 geboten.
Außerdem kann die Mitwirkung der Kommission auch in Fällen, in welchen Bestim-
mungen der erstgenannten Artikel nicht zur Anwendung kommen, in Anspruch genommen
werden.
In allen Fällen, in welchen die Anwendung von Bestimmungen des Art. 3 oder 4
nicht in Frage ist, steht der Kommission zu, einen vereinfachten Gang der Verhandlungen
nach Ermessen zu bestimmen.
Bei der Durchführung von Flurbereinigungen, welche mit Zustimmung der betheiligten
Grundeigenthümer und ohne Widerspruch von Seite Drittberechtigter stattfinden, und für
welche die Mitwirkung der Kommission nach Abs. 2 nicht in Anspruch genommen wird,
bleibt das Verfahren dem freien Uebereinkommen der betheiligten Grundeigenthümer und
der drittberechtigten Personen überlassen. Bei Familienfideikommissen finden auch in solchen
Fällen die Vorschriften des Art. 9 Anwendung.
Art. 20. (19).
Der Antrag auf Vornahme einer Flurbereinigung kann von jedem betheiligten Grund-
eigenthümer oder von der Gemeindebehörde gestellt werden. Derselbe ist unmittelbar oder
durch Vermittlung der Distriktsverwaltungs= oder Gemeindebehörde an die Flurbereinigungs-
Kommission einzusenden.
Die Kommission hat den Antrag zu prüfen, veranlaßten Falles weitere Erhebungen
auf schriftlichem Wege oder durch Abordnung eines Sachverständigen zu pflegen und sodann
darüber Beschluß zu fassen, ob und in welchem Umfange die beantragte Unternehmung sich
zur weiteren Instruirung eigne.
Art. 21. (20).
Ist eine Unternehmung als zur weiteren Instruirung geeignet erklärt, so sind die
nach Maßgabe des hiebei festgesetzten Umfanges der Unternehmung betheiligten Grundeigen-