Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

514 
thümer beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu 
einer Tagsfahrt mit der Eröffnung zu laden, daß 
1. Einwendungen bezüglich der Voraussetzungen der Flurbereinigung (Art. 1 bis 5) 
bei Vermeidung des Ausschlusses entweder in der Tagsfahrt oder binnen vierzehn 
Tagen nach derselben bei der Distriktsverwaltungsbehörde vorgebracht werden müssen, 
2. diejenigen betheiligten Grundeigenthümer, welche weder in Person erscheinen noch 
durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, unbeschadet der nach Ziff. 1 zu er- 
hebenden Einwendungen, als der Inangriffnahme der Flurbereinigung zustimmend 
erachtet werden und auch aller Einwendungen gegen die sonstigen Beschlüsse der 
Tagsfahrt verlustig gehen, 
3. zur Stellvertretung eine von der Gemeindebehörde des Wohnorts beglaubigte 
Vollmacht genügt. 
Die Ladung erfolgt rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in dem der Distriktsver- 
waltungsbehörde zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte und durch gleichzeitigen 
Anschlag in der betreffenden Gemeinde. 
Außerdem ist den ihrem Wohnorte nach bekannten betheiligten Grundeigenthümern die 
Ladung durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nachweis zuzustellen. 
Die Tagsfahrt darf nicht früher als vierzehn Tage nach erfolgter Veröffentlichung 
durch das in Abs. 2 bezeichnete Blatt abgehalten werden. 
Zu der Tagsfahrt hat die Flurbereinigungs-Kommission einen Kommissär abzuordnen. 
Art. 22. (21). 
Bei der von der Distriktsverwaltungsbehörde abzuhaltenden Tagsfahrt ist zunächst die 
beabsichtigte Unternehmung unter Bekanntgabe des zu erwartenten Betrags der Kosten dar- 
zulegen sowie auf den im Art. 21 Abs. 1 Ziff. 1 erwähnten Rechtsnachtheil hinzuweisen 
und sodann Beschluß zu fassen: 
a) über die Inangriffnahme der Flurbereinigung und die wesentlicheren Grundzüge 
der Unternehmung, insbesondere auch über die Unterhaltung der Wege, Brücken, 
Wasserläufe und gemeinsamen Anlagen (Art. 7 Abs. 3); 
b) über die Ausarbeitung des Projektes durch einen geprüften Geometer oder den 
Flurbereinigungs-Ausschuß sowie über die Wahl des letzteren; 
c) über die Bestellung des Schiedsgerichtes. 
Weiters können in Ansehung des Kostenpunktes Anträge gestellt und Beschlüsse gefaßt 
werden. 
Die Inangriffnahme der Unternehmung gilt als beschlossen, wenn die Mehrzahl der 
betheiligten Grundeigenthümer und zwar bei Anwendung des Art. 3 nach der aus Nummer 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.