Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  40.  517

Die  hiebei  erfolgenden  Erklärungen  sind  protokollarisch  aufzunehmen.  Zustimmende
Erklärungen  können  nicht  mehr  zurückgenommen  werden  und  sind  auch  für  den  Besitznach—
folger  bindend.

Einwendungen  müssen  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  längstens  vierzehn
Tagen  nach  geschehener  Eröffnung  entweder  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Vorsitzenden
oder  dem  hiezu  bestellten  Mitgliede  des  Ausschusses  beziehungsweise  dem  beauftragten
Geometer  angebracht  werden.  Insolange  sind  die  treffenden  Ausarbeitungen  zur  Einsicht  offen
zu  halten.  Die  vierzehntägige  Frist  beginnt  mit  dem  Eröffnungstermine,  wenn  der  Be—
theiligte  ungeachtet  ordnungsmäßiger  Ladung  in  dem  Termine  nicht  erschienen  ist.  Die  Ladung
  erfolgt  nach  Art.  21  Abs.  3  und,  wenn  der  Wohnort  des  Betheiligten  nicht  bekannt
ist,  nach  Art.  21  Abs.  2,  4.

Nach  Beschluß  der  Flurbereinigungs-Kommission  kann  die  Anerkennung  einestheils  des
Uebersichtsplanes  und  der  Werthsermittlung,  anderntheils  des  Vertheilungsplanes  unter  Beachtung
  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  gesondertem  Verfahren  bethätigt  werden.

Art.  29.  (7).

Nach  der  Absteckung  der  neuen  Flureintheilung  kann  die  Flurbereinigungs-Kommission
die  betheiligten  Grundeigenthümer  auf  Antrag  von  mindestens  drei  Viertheilen  derselben
vorläufig  in  den  Besitz  der  Neuzutheilungen  durch  den  Flurbereinigungs-Ausschuß  beziehungsweise
  den  beauftragten  Geometer  setzen,  wenn  aus  einem  längeren  Aufschube  der  Ueberweisung
den  Antragstellern  ein  erheblicher  Nachtheil  erwachsen  würde.

Soweit  die  Flureintheilung  bei  der  endgiltigen  Feststellung  geändert  wird,  ist  den
widersprechenden  Betheiligten  der  Schaden  zu  ersetzen,  den  sie  dadurch  erlitten  haben,  daß
die  Ueberweisung  vor  der  endgiltigen  Feststellung  der  Flureintheilung  erfolgt  ist.  Der  Schadensersatz
  gehört  zu  den  Kosten  des  Unternehmens.

Art.  30.  (26).

Die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  sowie  die  sonstigen  nach
Art.  8  Abs.  2  widerspruchsfähigen  Personen  sind  auf  Antrag  des  Ausschusses  oder  des
beauftragten  Geometers  durch  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Grundbuch  für  die  auszutauschenden
  Grundstücke  geführt  wird,  öffentlich  aufzufordern,  ihre  Erinnerungen  gegen  die
sich  aus  der  bevorstehenden  Flurbereinigung  ergebenden  Aenderungen  des  Gegenstandes  ihrer
Rechte  innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monat  entweder  bei  dem  Flurbereinigungs-Ausschusse
beziehungsweise  dem  beauftragten  Geometer  oder  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  bei  dem  Amtsgerichte  geltend  zu  machen.  Die  Aufforderung  hat  die  Mittheilung
zu  enthalten,  daß  der  genaue  Ausweis  des  gegenwärtig  den  Gegenstand  ihrer  Rechte  bildenden

und  des  bei  Durchführung  der  Unternehmung  an  dessen  Stelle  tretenden  Grundbesitzes,  der
90