Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 38. (34). 
In dem Endentscheide der Flurbereinigungs-Kommission wird entweder die Ablehnung 
der Unternehmung ausgesprochen oder über die Genehmigung derselben Beschluß gefaßt. 
Zugleich ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten durch einen Vertheilungsplan fest- 
zustellen. 
Dem auf Genehmigung lantenden Beschlusse ist eine tabellarische Uebersicht der Unter- 
nehmung — Flurbereinigungsoperat — zu Grunde zu legen, welches die genaue Bezeich- 
nung der jedem betheiligten Grundeigenthümer zugewiesenen Grundstücke nach Plannummer, 
Flächeninhalt, Bonität und Steuerverhältnißzahl sowie die Angabe etwaiger auf den Grund- 
stücken liegenden dinglichen Lasten oder mit denselben verbundenen Rechte, die Ordnung der 
sich aus den Vorschriften der Art. 11, 13 ergebenden Belastungsverhältnisse, die Angabe 
der Geldentschädigungen und Geldleistungen, sowie die Namhaftmachung aller sonstigen mit 
der Flurbereinigung zusammenhängenden, einer rechtlichen Sicherstellung bedürfenden Punkte 
enthält. 
Der Endentscheid ist den betheiligten Grundeigenthümern in schriftlicher Ausfertigung 
zuzustellen. 
Art. 39. (35). 
Gegen den Endentscheid der Flurbereinigungs-Kommission (Art. 27 Abs. 3, Art. 35 
Abs. 2 und Art. 38) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Insoweit der Endentscheid die Vermessung der Grundstücke oder den Vertheilungsplan 
betrifft, findet hiegegen Beschwerde nur statt, wenn unrichtige Gesetzesanwendung behauptet wird. 
Bezüglich der Beschwerdefrist und des Verfahrens in zweiter Instanz finden die Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwalt- 
ungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, entsprechende Anwendung. 
Die Beschwerde ist bei der Flurbereinigungs-Kommission anzubringen. 
Art. 40. (36). 
Nach eingetretener Rechtskraft des auf die Genehmigung einer Flurbereinigung lauten- 
den Beschlusses ist das Operat von der Flurbereinigungs-Kommission für vollziehbar zu 
erklären und jedem betheiligten Grundeigenthümer ein mit der Vollziehbarkeits-Erklärung 
versehener Auszug aus demselben zuzustellen. 
Dieser Auszug hat an Stelle einer Erwerbsurkunde hinsichtlich des zugetheilten Grund- 
besitzes und aller damit in Verbindung stehenden Rechte und Verpflichtungen zu treten. 
Der Eigenthumsübergang findet an dem von der Flurbereinigungs-Kommission in der 
Vollziehbarkeitserklärung zu bezeichnenden Tage statt. 
Sind Geldentschädigungen festgesetzt, so erfolgt für den Grundbesitz, dessen Zuweisung 
mit den Entschädigungen zusammenhängt, die Ertheilung der vollziehbaren Auszüge und die
	        
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