Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bezeichnung des Tages des Eigenthumsüberganges erst, wenn die von den Betheiligten zu 
leistenden Geldbeträge eingezahlt oder die Empfangsberechtigten befriedigt sind. 
Art. 41. (37). 
Die Flurbereinigungs-Kommission hat das Grundbuchamt unter Mittheilung des Operats 
oder eines beglaubigten Auszugs aus diesem um die erforderlichen Eintragungen in das 
Grundbuch zu ersuchen. In dem Ersuchen ist der Tag des Eigenthumsüberganges anzu- 
geben. Bei Eintragungen, von denen Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden be- 
troffen werden, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine 
Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1 
und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. 
Von den nach Art. 6 Abs. 5 festgesetzten Geldentschädigungen hat die Flurbe- 
reinigungs-Kommission dem Amtsgerichte, welches für das im Art. 14 bezeichnete Vertheil- 
ungsverfahren zuständig ist, Mittheilung zu machen. 
Art. 42. (38). 
Im Uebrigen obliegt die Ausführung der als vollziehbar erklärten Unternehmung dem 
Flurbereinigungs-Ausschusse, der bis zur vollen Beendigung der bezüglichen Arbeiten in 
Funktion bleibt, in Ermangelung eines Flurbereinigungs-Ausschusses dem beauftragten 
Geometer. 
Insbesondere ist für die Einweisung der Besitzer in die neuen Besitzobjekte, für die 
Einhebung der Geldleistungen und Auszahlung der Geldentschädigungen, dann für die Aus- 
führung der neuen Wege und Wasserläufe, wie für die Vermarkung der neuen Grenzen, für 
letztere unter Mitwirkung der Feldgeschworenen, Sorge zu tragen. 
Der Zeitpunkt des Besitzüberganges wird mit Rücksicht auf die wirthschaftlichen Ver- 
hältnisse bestimmt. 
III. 
Gebühren und Kosten. 
Art. 43. (39). 
Das nach Art. 38 Abs. 2 zu fertigende Flurbereinigungs-Operat, sowie die auf Grund 
desselben erfolgenden Besitzänderungen, Ein= und Umschreibungen in den öffeutlichen Büchern, 
dann die Bestätigungen auf den Operatsauszügen, Hypotheken-, Grundschuld= und Renten- 
schuldbriefen sind ebenso wie das erstinstanzielle Verfahren bei Flurbereinigungen, welche unter 
Mitwirkung der Flurbereinigungs-Kommission vorgenommen werden, von der Entrichtung 
von Staatsgebühren befreit.
	        
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