Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  gemäß  Art.  29  zu  vollziehende  Verpflichtung  der  Kommissionsmitglieder,  sowie
der  etwa  verwendeten  Schriftführer  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  letzteres  seinerzeit  dem
Rentamte  mit  den  in  Art.  27  bezeichneten  Verhandlungen  zu  übermitteln.

J.

II.

8  15.
Zu  Art.  19—21  des  Gesetzes.
Die  durch  Art.  19  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung  ist  von  der  Gemeindebehörde
  nach  dem  auf  Beilage  II  abgedruckten  Muster  zu  erlassen.  Deren  Bekanntmachung
  erfolgt  in  herkömmlicher  Weise  (mittelst  Einrückung  in  öffentliche
Blätter,  Maueranschlags,  öffentlichen  Ausrufs  u.  dergl.).
Gleichzeitig  mit,  oder  thunlichst  unmittelbar  nach  Erlassung  der  öffentlichen
Aufforderung  hat  die  Gemeindebehörde
a)  jedem  Hausbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  eine  Hausliste  nach  dem  Formular
auf  Beilage  III  und
b)  den  Gehalt=  und  Lohngebern  die  nöthige  Anzahl  von  Gehalt=  und  Lohnlisten

  nach  dem  Formular  auf  Beilage  IV.  .

kostenfrei  zustellen  zu  lassen.

Lohngebern  ist  der  Eintrag  jener  in  ihrem  Brode  stehenden  und  bei  ihnen
wohnenden  Dienstboten  in  die  Gehalt=  und  Lohnliste  erlassen,  deren  Verdienst
einschließlich  des  Geldwerthes  der  Naturalbezüge  den  Betrag  von  750  X  jährlich
nicht  übersteigt.  Hierauf  ist  bei  Vertheilung  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  durch
die  Gemeindebehörde  Rücksicht  zu  nehmen.

Erscheint  in  einer  Gemeinde  zum  Zwecke  der  Erhebung  von  Kultus-Umlagen
  die  Kenntniß  der  Religion  des  Pflichtigen  erforderlich,  —  hinsichtlich
welcher  Voraussetzung  das  Rentamt  sich  rechtzeitig  zu  informiren  hat  —  so  ist
in  Spalte  2  der  Hausliste  auch  die  Religion  der  Hausbewohner  anzugeben
und  hat  sodann  die  Ueberschrift  von  Spalte  2  des  Hauslisten  =  Formulars
Beilage  III  zu  lauten:  „Vor=  und  Familien-Namen,  Religion  der  Bewohner“.

Die  den  Formularien  vorgedruckten  Bemerkungen  bilden  einen  integrirenden

Bestandtheil  der  gegenwärtigen  Vollzugsvorschriften.
Ist  auf  Grund  der  in  Art.  22  Abs.  3  des  Gesetzes  ertheilten  Ermächtigung  —
zu  vergl.  hiezu  §  19  der  gegenwärtigen  Vollzugsvorschriften  —  in  einer  Gemeinde
  die  Einholung  und  Benützung  sowohl  der  Hauslisten  als  auch  der  Gehalt=
  und  Lohnlisten  nachgesehen,  so  hat  die  in  Ziff.  I  bezeichnete  öffentliche
Aufforderung  wie  die  Zustellung  der  Listen-Formulare  zu  unterbleiben.

Ist  die  Einholung  und  Benützung  nur  der  Hauslisten  oder  nur  der  Gehaltund
  Lohnlisten  nachgesehen,  so  ist  die  Aufforderung  (Beilage  II)  lediglich  mit