Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W  41.  545

Zu  diesem  Behufe  haben  die  Regierungsfinanzkammern  mit  den  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  wegen  rechtzeitiger  Veranlassung  aller  auf  die  Wahl  der  ständigen  Ausschußmitglieder
  und  deren  Ersatzmänner  Bezug  habenden  Verhandlungen,  dann  wegen  rechtzeitiger
Bestimmung  der  fünften  Ausschußmitglieder  durch  die  Gemeindeverwaltungen  (Art.  32,  33,
34  und  36  des  Gesetzes)  in's  Benehmen  zu  treten,  wobei  insbesondere  noch  Nachstehendes
bemerkt  wird:

1)  Wo  im  gegenwärtigen  Gesetze  hinsichtlich  bestimmter  Maßnahmen  das
Verhältniß  der  Einwohnerzahl  von  Einfluß  ist,  kommt  dieselbe  nach  dem  Ergebnisse
der  letztmals  vorgenommenen  Volkszählung  zur  Berücksichtigung.

2)  Soferne  nach  dem  Eingangs  für  die  Einberufung  der  Steuerausschüsse  in
Aussicht  genommenen  Termine  die  Wahl  derjenigen  Ausschußmitglieder,  welche  von
den  Distriktsrathsversammlungen  zu  wählen  sind,  nicht  bei  dem  regelmäßigen  Zusammentritte
  des  Distriktsrathes  vollzogen  werden  kann,  muß  derselbe  zu  einer
außerordentlichen  Sitzung  einberufen  werden.

3)  Hinsichtlich  der  Wahl  der  Ersatzmänner  haben  die  mit  der  Leitung  der
Wahl  beauftragten  Organe  darauf  hinzuwirken,  daß  sich  unter  den  Ersatzmännern
Personen  befinden,  welche  an  dem  Sitzungsorte  des  Steuerausschusses  oder  in  nächster
Nähe  desselben  wohnen.  (Vergl.  Art.  35).

4)  Zum  Vollzuge  des  Art.  36  Abs.  3  wird  in  der  Schlußbeilage  XIII  zu
gegenwärtiger  Instruktion  ein  Abdruck  des  Art.  174  Ziff.  1,  2  und  4  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  mit
dem  Bemerken  angefügt,  daß  letztere  Gesetzesstelle  für  den  Fall  einer  Ablehnung
der  Wahl  zum  Ausschußmitglied  oder  Ersatzmann  auch  in  der  Pfalz  Anwendung
zu  finden  hat.

5)  Unter  der  „Gemeindeverwaltung“,  welche  das  fünfte  Ausschußmitglied  zu
bestimmen  hat,  ist  bei  Landgemeinden  der  Gemeindeausschuß,  bei  Gemeinden  mit
magistratischer  Verfassung  das  vereinigte  Kollegium  des  Magistrats  und  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  der  Pfalz  der  Gemeinderath  zu  verstehen.

6)  Nach  Vollzug  der  Wahlen  sind  die  gewählten  Ausschußmitglieder  und
Ersatzmänner  nach  Namen,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  durch  das  mit  der
Leitung  der  Wahl  beauftragte  Organ  dem  Rentamte  zur  Kenntniß  zu  bringen,
wobei  die  Wahlakten,  soweit  sie  nicht  etwa  zur  Bescheidung  von  Beschwerden
(Art.  36  Abs.  4)  nothwendig  erscheinen,  an  das  Rentamt  abzugeben  sind.  Die  von
der  Gemeindeverwaltung  bestimmten  unständigen  Ausschußmitglieder  sind  dem  Rentamte
  gleichfalls  nach  Namen,  Stand  und  Wohnung  zu  bezeichnen.