Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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7)  Die  Beiziehung  eines  fünften  Ausschußmitgliedes  zu  den  Sitzungen  ist
durch  den  ärarialischen  Vertreter  rechtzeitig  dann  zu  veranlassen,  wenn  nach  dem
Ergebnisse  der  gepflogenen  Vorerhebungen  für  die  treffende  Gemeinde  oder  den  ein—
schlägigen  Stadtbezirk  dem  Steuerausschusse  wichtigere  und  zweifelhafte  Fälle  zur
Entscheidung  zu  unterbreiten  sind.

8)  Die  Vereidigung  der  Mitglieder  des  Ausschusses,  dann  der  in  den  Ausschuß
eintretenden  Ersatzmänner  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  letzteres  aber  von  dem  nach
Art.  40  über  die  Verhandlungen  des  Stenerausschusses  aufzunehmenden  Protokolle
getrennt  zu  halten.

9)  Der  vom  Rentamte  dem  Ausschusse  beigegebene  Schriftführer  ist  auf  den
geleisteten  Diensteid  hinzuweisen;  sollte  er  einen  solchen  noch  nicht  geleistet  haben,
so  ist  derselbe  vom  Rentamte  zu  vereidigen.

10)  Der  aus  der  Mitte  der  ständigen  Ausschußmitglieder  durch  Wahl  oder
das  Loos  bestimmte  Vorsitzende  hat  für  die  volle  Dauer  der  Steuerperiode,  solange
  er  dem  Ausschusse  angehört,  den  Vorsitz  zu  führen.

Für  die  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  ist  dessen  Vollzähligkeit  erforderlich.

11)  Bei  der  Berathung  der  neuen  Steuergesetze  wurde  ausdrücklich  anerkannt,
daß  die  Kontinuität  der  vorhandenen  Wahlen  für  die  Steuerausschüsse  wie  für  die
Berufungskommissionen  aufrecht  erhalten  bleiben  solle.  Es  ist  sohin  aus  Anlaß
des  Inkrafttretens  dieser  Gesetze  eine  vollständige  NMeuwahl  weder  der  Steuerausschüsse
noch  der  Bernfungskommissionen  erforderlich  und  hat  vielmehr  deren  Ergänzung  in
unveränderter  Folge  wie  biaher  stattzufinden.

Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  63.  Protok.  des  besonderen  Ausschusses  Beil.  1218
S.  281,  Sten.  Ber.  über  die  4741.  Sitzung  der  K.  d.  Abg.  vom  1.  März  1899
S.  367.

9§  29.
Zu  Art.  32—.5  des  Gesetzes.

Was  den  formalen  Gang  der  Verhandlungen  des  Ausschusses  anlangt,  so  ist  auf

thunlichst  beschleunigte  Erledigung  der  demselben  obliegenden  Geschäftsaufgabe  Bedacht  zu

nehmen.
Zu  diesem  Zwecke  soll  das  Rentamt  die  vorbereitenden  Vollzugshandlungen  (§§  25—27

gegenwärtiger  Instruktion!  in  einer  Weise  pflegen,  daß  dem  Stenerausschusse  durch  den
ärarialischen  Vertreter  Anträge  unterbreitet  werden  können,  welche  sachgemäß  begründet  und
thunlichst  eine  Beschlußfassung  ohne  weitere  Ermittelungen  herbeizuführen  geeignet  sind.  Die
Verhandlungen  über  derartige  Stenerfälle  Art  42  und  43  Abs.  1  des  Gesetzes  sollen  in  fortgesetzter
  Reihenfolge  ohne  Unterbrechung  vorgenommen  werden.