Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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7) Die Beiziehung eines fünften Ausschußmitgliedes zu den Sitzungen ist 
durch den ärarialischen Vertreter rechtzeitig dann zu veranlassen, wenn nach dem 
Ergebnisse der gepflogenen Vorerhebungen für die treffende Gemeinde oder den ein— 
schlägigen Stadtbezirk dem Steuerausschusse wichtigere und zweifelhafte Fälle zur 
Entscheidung zu unterbreiten sind. 
8) Die Vereidigung der Mitglieder des Ausschusses, dann der in den Ausschuß 
eintretenden Ersatzmänner ist zu Protokoll zu nehmen, letzteres aber von dem nach 
Art. 40 über die Verhandlungen des Stenerausschusses aufzunehmenden Protokolle 
getrennt zu halten. 
9) Der vom Rentamte dem Ausschusse beigegebene Schriftführer ist auf den 
geleisteten Diensteid hinzuweisen; sollte er einen solchen noch nicht geleistet haben, 
so ist derselbe vom Rentamte zu vereidigen. 
10) Der aus der Mitte der ständigen Ausschußmitglieder durch Wahl oder 
das Loos bestimmte Vorsitzende hat für die volle Dauer der Steuerperiode, so- 
lange er dem Ausschusse angehört, den Vorsitz zu führen. 
Für die Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist dessen Vollzähligkeit erforderlich. 
11) Bei der Berathung der neuen Steuergesetze wurde ausdrücklich anerkannt, 
daß die Kontinuität der vorhandenen Wahlen für die Steuerausschüsse wie für die 
Berufungskommissionen aufrecht erhalten bleiben solle. Es ist sohin aus Anlaß 
des Inkrafttretens dieser Gesetze eine vollständige NMeuwahl weder der Steuerausschüsse 
noch der Bernfungskommissionen erforderlich und hat vielmehr deren Ergänzung in 
unveränderter Folge wie biaher stattzufinden. 
Verhandl. d. K. d. Abg. 63. Protok. des besonderen Ausschusses Beil. 1218 
S. 281, Sten. Ber. über die 4741. Sitzung der K. d. Abg. vom 1. März 1899 
S. 367. 
9§ 29. 
Zu Art. 32—.5 des Gesetzes. 
Was den formalen Gang der Verhandlungen des Ausschusses anlangt, so ist auf 
thunlichst beschleunigte Erledigung der demselben obliegenden Geschäftsaufgabe Bedacht zu 
nehmen. 
Zu diesem Zwecke soll das Rentamt die vorbereitenden Vollzugshandlungen (§§ 25—27 
gegenwärtiger Instruktion! in einer Weise pflegen, daß dem Stenerausschusse durch den 
ärarialischen Vertreter Anträge unterbreitet werden können, welche sachgemäß begründet und 
thunlichst eine Beschlußfassung ohne weitere Ermittelungen herbeizuführen geeignet sind. Die 
Verhandlungen über derartige Stenerfälle Art 42 und 43 Abs. 1 des Gesetzes sollen in fortge- 
setzter Reihenfolge ohne Unterbrechung vorgenommen werden.
	        
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