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und Einweisung zu erfolgen. Bei Bestimmung der Vorlagetermine ist auf die Möglichkeit
der sofortigen Revisionsvornahme und der baldigen Zurückgabe der Steuerlisten an die
Rentämter Rücksicht zu nehmen.
Ueber den Sollanfall an Einkommensteuer ist ein vom Rentamte nach Gemeinden,
in der Pfalz nach Einnehmereien und Gemeinden geordnetes Verzeichniß — vd. Beil. XII —
herzustellen und mit den übrigen Verhandlungen vorzulegen. Verfügungen über die stati-
stische Verarbeitung der Einkommensteuer-Ergebnisse bleiben vorbehalten.
Im Hinblicke auf die Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 und behufs rechtzeitiger
Steuereinziehung soll die Revision der Veranlagungsverhandlungen auf Grund der rent
amtlichen Einsteuerung und der Beschlüsse des Steuerausschusses — nebst Beilagen —
unabhängig von den Bescheiden der Berufungskommission stattfinden.
Die Festsetzung des Steuersolls erfolgt nach vollzogener rechnerischer Prüfung auf dem
Verzeichnisse Beilage XII.
Soweit bis zu diesem Zeitpunkte die eingelegten Berufungen endiltig beschieden sind,
kann die Berichtigung der durch die Bescheide veranlaßten Aenderungen sowohl in der Steuer-
liste als bei der Solleinweisung durch die Revision geschehen. Außerdem erfolgt die Fest-
stellung des Einkommensteuersolls unter Vorbehalt der Ergebnisse des Berufungs= oder Be-
schwerdeverfahrens und der hienach vorzunehmenden Berichtigungen.
§ 42.
Nach Revision der Stenerlisten und Erledigung der Berufungen sind den Gemeinde-
behörden auf Verlangen, die von ihnen dem Rentamte mitgetheilten Hauslisten, dann Gehalt-
oder Lohnlisten (Art. 20 und 21 des Gesetzes) zur zeitweisen Benützung zu überlassen
§ 43.
Zu Art. 61—67 des Gesetzes.
Da gemäß Art. 85 des gegenwärtigen Gesetzes die nach den früheren gesetzlichen Be-
stimmungen veranlagte Einkommensteuer für sämmtliche Steuerziele des Jahres 1899 zur
Erhebung zu kommen hat, und auch alle Aenderungen, dann Ab= und Zugänge, welche
vor dem 1. Januar 1900 für die Erhebung oder Abschreibung der Einkommensteuer wirksam
werden, nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1881 zu be-
handeln sind, treten die Art. 61 mit 67 erst vom 1. Jannar 1900 in Wirksamkeit und
bleibt hinsichtlich derselben weitere Verfügung vorbehalten.
Zu Art. 76 des Gesetzes.
In Beziehung auf die Anwendung der Gebührennormen sind die Berufungskommis
sionen als Mittelstellen im Sinne des Gesetzes über das Gebührenwesen zu betrachten.