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Die Verrechung der im Berufungs- und Beschwerdeverfahren anfallenden Gebühren
obliegt den Taxämtern der Regierungsfinanzkammern.
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Zu Art. 77 des Gesetzes.
I. Die den Mitgliedern der Stenerausschüsse und den vom Landrathe gewählten
Mitgliedern der Berufungskommission aus der Staatskasse zu leistende Entschädigung für
Zeitverlust und Reisekosten bemißt sich nach der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums
der Finanzen vom 13. Dezember 1875, die Vergütung der Steuerausschußmitglieder,
Haussteuertaxatoren und der Schadeneschätzer in Steuernachlaßsachen betreffend Fin.-Min.-Bl.
S. 339), jedoch mit nachstehenden Aenderungen:
1) Den Mitgliedern der Steuerausschüsse kann der in Ziff. 1 der Bekannt:
machung bezeichnete Meistsatz von 6 JMX für den Tag nur unter Voraussetzung
einer sechsstündigen Arbeitszeit § 30 Abs. 2 gegenw. Instruktion) angewiesen
werden. Ist die Arbeitszeit eine geringere, so ist der Vergütungssatz, jedoch unter
Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Hin= und Rückreise, entsprechend zu
mindern; in Fällen einer längeren als sechsstündigen Arbeitszeit kann der Vergüt-
ungssatz bis zum Betrage von 9 M per Tag erhöht werden. «
2) Den Miegliedern der Berufungskommissionen sind unter der Voraussetzung
einer sechsstündigen Arbeitszeit 9 für den Tag als Entschädigung für Zeitverlust
anzuweisen, welche bei geringerer Arbeitszeit bis auf 6 #X abgemindert werden können.
3) Für die Mitglieder der Berufungskommissionen beträgt die Reisekostenent-
schädigung im Falle der
Ziff. 2 lit. a der Bekanntmachung 10 J,
Ziff. 2 lit. b „ „ 20 J und
die besondere Entschädigung für Uebernachten im Falle der
Ziff. 3 Abs. 2 der Bekanntmachung 3 —.
Die Auszahlung der Entschädigungen für die Ausschußmitglieder erfolgt nach
deren revisorischer Prüfung und Genehmigung — durch die einschlägigen Rent-
ämter, jene für die Mitglieder der Berufungskommissionen ist durch die Regierungs-
finanzkammer bei dem am Sitze der Berufungskommission befindlichen Rentamte zu
veranlassen.
Die Einweisung der Entschädigungen ist zu beschleunigen.
II. Die Entschädigungen der von den Rentämtern oder von den Steuerausschüssen
berufenen Auskunftspersonen und Sachverständigen (Art. 77 Abs. 2) werden nach den
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.