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8 46.
Zu Art. 78 des Gesetzes.
Die von der Staatskasse zu tragenden Kosten des Verfahrens sind in Verzeichnisse
zu bringen und von den Regierungsfinanzkammern nach revisorischer Festsetzung zur Ver-
rechnung auf rentamtliche Regie (der direkten Steuern) anzuweisen. Das Verrechnungsjahr
bemißt sich, soweit Kosten der Neuanlage in Frage sind, nach dem ersten Jahre der Steuer-
periode, ohne Rücksicht darauf, ob die Kosten bereits im vorangegangenen Jahre zum Anfall
gelangten.
* 47.
Zu Art. 80 des Gesetzes.
Hinsichtlich der Steuerziele hat es — abgesehen von den nach dem ersten Klassensatze
des Art. 5 veranlagten Einkommensteuerbeträgen — vorerst bei den Bestimmungen der Be-
kanntmachung vom 18 November 1868 — Reg.-Bl. S. 2327 — sein Verbleiben. In der
Pfalz bestehen die bisherigen Steuertermine bis auf Weiteres gleichfalls fort.
Die Rentämter bezw. Steuereinnehmereien sind gehalten, freiwillige Vorauszahlungen
der Stenerpflichtigen entgegenzunehmen.
§ 48.
Zu Art. 81 des Gesetzes.
Nach Art. 81 können veranlagte Steuerbeträge für das betreffende Steuerjahr nieder-
geschlagen d. i. es kann von der Einleitung eines Beitreibungsverfahrens Umgang genommen
werden, wenn die zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer Existenz gefährden
oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.
Die Ausübung dieser Niederschlagungs-Befugniß steht bis zu einem Jahresbetrage
der Steuer von 5 „X. einschließlich den Rentämtern zu. Sind höhere Steuerbeträge in
Frage, so bedarf die Niederschlagung der Genehmigung der vorgesetzten Regierungsfinanz
kammer, welche in den geeigneten Fällen unter kurzer Darlegung des Sachverhalts zu bean-
tragen ist. Für diese Antragstellung wird sich in der Regel die Form periodischer Verzeich-
nisse empfehlen.
Die Regierungsfinanzkammer der Pfalz wird ermächtigt, soweit durch den Vollzug des
Art. 81 des Gesetzes die Geschäftsthätigkeit der Steuer= und Gemeindeeinnehmereien berührt
erscheint, die hiedurch veranlaßten besonderen Bestimmungen zu erlassen.