Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung zur Einreichung dieser 
Erklärungen und Anzeigen nicht rechtzeitig nachkommt, oder in den nach Art. 21 zu erstat- 
tenden Anzeigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, verfällt gemäß Art. 70 Ziff. 1 
des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark, soferne derselbe nicht 
wegen Theilnahme an einer Hinterziehung strafbar erscheint. 
den . . ten 
Gemeindeverwaltung 
  
Magistrat der Stadt 
Anmerkung. 
1) Die für die Wiedereinsendung der Listen vorzu- 
steckende Frist muß mindestens eine Woche von dem 
Tage an gerechnet betragen, an welchem die Zustell- 
ung der Listen beendet ist. Es kann auch eröffnet 
werden, daß die Listen nach Umfluß der Frist im 
Hause abgeholt werden. 
2) Erscheint die Angabe der Religion des Pfüchtigen 
in der Hausliste erforderlich — § 15 Ziff. 1 Abs. 4 
der Instr. — so ist in Abs. 1 lit. A gegenwärtiger 
Bekanntmachung nach dem Worte: „Namen“, einzu- 
schalten: „Religion“. 
3) Ist in einer Gemeinde die Einholung und Benütz- 
ung von Hauslisten, nicht aber jene der Gehalt- 
und Lohnlisten nachgesehen, so ist in Abs. 1 gegen- 
wärtiger Bekanntmachung die Allegation des Art. 20 
wegzulassen, ferner haben in Abs. 1 die Aufforder- 
ungen unter lit. A und B, dann in Abs. 3 Zeile 1 
die Worte: „für die Hauslisten wie“ in Wegfall zu 
kommen. 
4) Ist in einer Gemeinde die Einholung und Benütz- 
ung der Gehalt= und Lohnlisten, nicht aber jene der 
Hauslisten nachgesehen, so ist in Abs. 1 die Alle- 
gation des Art. 21 wegzulassen, ferner haben Abs. 1 
lit. C, Abs. 2, dann in Abs. 3 die Worte „wie für 
die Gehalt= und Lohnlisten", endlich im letzten Ab- 
satze die Worte: „oder in den nach Art. 21 zu er- 
stattenden Anzeigen unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht“ in Wegfall zu kommen. 
 
	        
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