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Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung zur Einreichung dieser
Erklärungen und Anzeigen nicht rechtzeitig nachkommt, oder in den nach Art. 21 zu erstattenden
Anzeigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, verfällt gemäß Art. 70 Ziff. 1
des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark, soferne derselbe nicht
wegen Theilnahme an einer Hinterziehung strafbar erscheint.
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Gemeindeverwaltung
Magistrat der Stadt
Anmerkung.
1) Die für die Wiedereinsendung der Listen vorzusteckende
Frist muß mindestens eine Woche von dem
Tage an gerechnet betragen, an welchem die Zustellung
der Listen beendet ist. Es kann auch eröffnet
werden, daß die Listen nach Umfluß der Frist im
Hause abgeholt werden.
2) Erscheint die Angabe der Religion des Pfüchtigen
in der Hausliste erforderlich — § 15 Ziff. 1 Abs. 4
der Instr. — so ist in Abs. 1 lit. A gegenwärtiger
Bekanntmachung nach dem Worte: „Namen“, einzuschalten:
„Religion“.
3) Ist in einer Gemeinde die Einholung und Benützung
von Hauslisten, nicht aber jene der Gehaltund
Lohnlisten nachgesehen, so ist in Abs. 1 gegenwärtiger
Bekanntmachung die Allegation des Art. 20
wegzulassen, ferner haben in Abs. 1 die Aufforderungen
unter lit. A und B, dann in Abs. 3 Zeile 1
die Worte: „für die Hauslisten wie“ in Wegfall zu
kommen.
4) Ist in einer Gemeinde die Einholung und Benützung
der Gehalt= und Lohnlisten, nicht aber jene der
Hauslisten nachgesehen, so ist in Abs. 1 die Allegation
des Art. 21 wegzulassen, ferner haben Abs. 1
lit. C, Abs. 2, dann in Abs. 3 die Worte „wie für
die Gehalt= und Lohnlisten", endlich im letzten Absatze
die Worte: „oder in den nach Art. 21 zu erstattenden
Anzeigen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht“ in Wegfall zu kommen.