Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Wer  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  Aufforderung  zur  Einreichung  dieser
Erklärungen  und  Anzeigen  nicht  rechtzeitig  nachkommt,  oder  in  den  nach  Art.  21  zu  erstattenden
  Anzeigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  verfällt  gemäß  Art.  70  Ziff.  1
des  Gesetzes  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark,  soferne  derselbe  nicht
wegen  Theilnahme  an  einer  Hinterziehung  strafbar  erscheint.

den  .  .  ten

Gemeindeverwaltung

 

Magistrat  der  Stadt

Anmerkung.

1)  Die  für  die  Wiedereinsendung  der  Listen  vorzusteckende
  Frist  muß  mindestens  eine  Woche  von  dem
Tage  an  gerechnet  betragen,  an  welchem  die  Zustellung
  der  Listen  beendet  ist.  Es  kann  auch  eröffnet
werden,  daß  die  Listen  nach  Umfluß  der  Frist  im
Hause  abgeholt  werden.

2)  Erscheint  die  Angabe  der  Religion  des  Pfüchtigen
in  der  Hausliste  erforderlich  —  §  15  Ziff.  1  Abs.  4
der  Instr.  —  so  ist  in  Abs.  1  lit.  A  gegenwärtiger
Bekanntmachung  nach  dem  Worte:  „Namen“,  einzuschalten:
  „Religion“.

3)  Ist  in  einer  Gemeinde  die  Einholung  und  Benützung
  von  Hauslisten,  nicht  aber  jene  der  Gehaltund
  Lohnlisten  nachgesehen,  so  ist  in  Abs.  1  gegenwärtiger
  Bekanntmachung  die  Allegation  des  Art.  20
wegzulassen,  ferner  haben  in  Abs.  1  die  Aufforderungen
  unter  lit.  A  und  B,  dann  in  Abs.  3  Zeile  1
die  Worte:  „für  die  Hauslisten  wie“  in  Wegfall  zu
kommen.

4)  Ist  in  einer  Gemeinde  die  Einholung  und  Benützung
  der  Gehalt=  und  Lohnlisten,  nicht  aber  jene  der
Hauslisten  nachgesehen,  so  ist  in  Abs.  1  die  Allegation
  des  Art.  21  wegzulassen,  ferner  haben  Abs.  1
lit.  C,  Abs.  2,  dann  in  Abs.  3  die  Worte  „wie  für
die  Gehalt=  und  Lohnlisten",  endlich  im  letzten  Absatze

  die  Worte:  „oder  in  den  nach  Art.  21  zu  erstattenden

  Anzeigen  unrichtige  oder  unvollständige

Angaben  macht“  in  Wegfall  zu  kommen.