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Erläuternde Bestimmungen.
I. Der Einkommensteuer ist gemäß Art. 2 des Gesetzes unterworfen:
a) das Einkommen aus Lohnarbeit, und zwar: der nach einfacher Tagarbeit bemessene
Verdienst der gewöhnlichen Taglöhner, Dienstboten, Lohndiener, Handwerksgesellen, Ge-
werbsgehilfen und Fabrikarbeiter; ferner der Verdienst von Schreibern und anderen
Personen, wenn ihr Dienstverhältniß durch den Dienstvertrag nicht für einen Monat
oder länger gesichert ist;
b) das Einkommen aus wissenschaftlicher oder künstlerischer Beschäftigung; insbesondere der
Geschäftserwerb aus dem Betriebe der Rechtsanwaltschaft, des Notariats, der ärztlichen
Praxis, ferner der Verdienst durch literarische Arbeiten oder durch Ertheilung von
Unterricht, dann das Einkommen aus dem Betriebe der Musik und der bildenden
Künste, sowie aller sonstigen Berufsarten, welche wissenschaftliche oder künstlerische Vor-
bildung zu erfordern pPflegen, soferne solche nicht wegen gewerbsmäßiger Ausübung
sich zur Einreihung unter die Gewerbsteuer eignen, endlich der Verdienst der Bezirks-
geometer, Gerichtsvollzieher, Steuer= und Gemeinde-Einnehmer, Aichmeister u. dgl.;
c) das Einkommen aus gepachteten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirthschafts-
gebäuden, gleichviel ob der Pächter die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundsteuer
übernommen hat oder nicht, ebenso das Einkommen aus der Verpachtung von Gewerben;
d) das Einkommen aus Besoldungen und Dienstesemolumenten, dann aus Pensionen,
Ruhegehalten und Alimentationen der Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen-, Gemeinde-
und Stiftungsdiener, sowie aus Pensionen und Alimentationen ihrer Hinterlassenen,
dann aus den nach dem Dienstvertrage für einen Monat oder länger gesicherten Be-
zügen von Privatbediensteten, sowie aus den Pensions= und Alimentationsbezügen solcher
Bediensteten und ihrer Hinterlassenen;
ec) das Einkommen aus Widdumen, Präbenden, Austrägen, Leibrenten und anderen der-
artigen Bezügen, mit welchen keine Verpflichtung zur Dienstleistung verbunden ist.
Einkommensgattungen, welche in Art. 2 lit. ae nicht besonders aufgeführt sind, werden
unter die Bestimmungen des Art. 2 analog eingereiht (s. lit. f der Fassion).
Bei Einkommen aus Lohnarbeit (Art. 2 lit. a) ist in der Steuererklärung der gewöhnliche
Arbeitsverdienst Eines Tages unter Anführung des geldwerthen Naturalbezuges (freie Wohnung,
Kost, Kleidung 2rc. 2c.) anzugeben.
Für Einkommen nach Art. 2 lit. b—e ist der Jahresbetrag des treffenden Einkommens, und
zwar bei ständigem Einkommen nach dem Stande zur Zeit der Einsteuerung, bei unständigem nach
dem gesetzlichen Durchschnittsbetrage der letzten beiden Jahre, eventuell des bezüglichen kürzeren
Zeitraums anzugeben.
Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens nach Art. 2 lit. P-ee können nur die eigentlichen
Betriebskosten, das heißt die auf dessen Erwerb nothwendigen Auslagen in Abzug gebracht werden.
Anderweitige Ausgaben dürfen ebensowenig als öffentliche Lasten abgerechnet werden.
Werden solche Abzüge geltend gemacht, dann ist in der Steuererklärung zunächst das Brutto-
Einkommen zu bezeichnen, und sind sodann die einzelnen Abzugsposten je nach Art und Betrag