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namhaft zu machen. Wird auf Grund des Art. 15 eine Befreiung von der Einkommensteuer
beantragt, so hat solches in der Steuererklärung zu geschehen.
Wenn mehrere Erklärungspflichtige im Familienverbande zusammenleben, so hat das Familien-=
haupt — für Pflichtige, welche unter Vormundschaft stehen oder für welche in sonstiger Weise eine
gesetzliche Vertretung besteht, der gesetzliche Vertreter — die Steuererklärung abzugeben.
II. Steuerbefreiungs= und Ermäßigungs-Bestimmungen.
Auszug aus IArt. 13.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
4) die Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes hinsichtlich ihres Militäreinkommens,
sowie die Unteroffiziere und Mannschaften der Gendarmerie hinsichtlich ihres Dienst-
einkommens; die auf Grund der Militär-Pensionsnormen gewährten Pensionserhöhungen
(Kriegszulagen) und Verstümmlungszulagen, die Zulagen, welche mit den in den unteren
Chargen bis zum Feldwebel einschließlich erworbenen Kriegsdekorationen verbunden sind;
endlich Beihilfen (Unterstützungen) jeglicher Art aus öffentlichen Fonds an ehemalige
Soldaten bis zum Feldwebel einschließlich und deren Hinterbliebene;
5) Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, hinsichtlich ihres
Arbeitsverdienstes;
6) weibliche Personen, deren unter das gegenwärtige Gesetz fallende Einkommensbezüge
den Jahresbetrag von 500.4 und deren Gesammteinkommensbezüge einschließlich jener
aus anderen Quellen den Jahresbetrag von 700 X nicht übersteigen;
7) die unter Art. 2 lit. a (Einkommen aus Lohnarbeit) fallenden und nicht nach Art. 3
Abs. 2 (Einkommensbezug aus mehreren in Art. 2 aufgeführten Einkommensgattungen)
zu besteuernden Personen, welche im Brode ihres Dienstherrn oder Familienhauptes
stehen und keine eigene Wohnung haben, soferne deren Einkommen nicht über 750. beträgt;
8) Wittwen, geschiedene oder verlassene Ehefrauen, vaterlose Minderjährige, sowie erwerbs-
beschränkte Personen hinsichtlich ihrer Pensionen oder Alimentationen einschließlich der
Bezüge aus Beamtennnterstützungs= und Töchterkassen und hinsichtlich etwaiger Unfall.,
Krankenversicherungs-, Invaliditäts= und Altersrenten, Mitglieder von freiwilligen
Feuerwehren oder deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer Bezüge aus der Landesfeuerwehr-
Unterstützungskasse, wenn die erwähnten Einkommensbezüge den Jahresbetrag von
750 „X und deren Gesammteinkommensbezüge einschließlich jener aus anderen Quellen
den Jahresbetrag von 1200 1 nicht übersteigen.
Art. 14.
Bei Steuerpflichtigen, deren unter das gegenwärtige Gesetz fallendes Einkommen und deren
Gesammteinkommen einschließlich der aus anderen Quellen herrührenden Einkünfte den Jahresbetrag
von 5000 nicht übersteigt, sind besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Ver-
hältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß denselben eine Ermäßigung der Einkommensteuer um
höchstens drei Einkommensklassen, oder falls dieselben einer der drei untersten Einkommensklassen
angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich
in Betracht: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch
Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere 1nglücksfälle