Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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»- 
Unter Anschluß einer Steuerliste an 
die Gemeindeverwaltung . 
den Magistrat der Stat . 
zur ortsüblichen Verkündung der Bekannt- 
machung und Auflegung der Steuerliste 
während der obigen Frist. 
Die mitfolgenden Benachrichtigungs- 
schreiben sind den betreffenden Pflichtigen 
sofort gegen Nachweis zuzustellen. 
  
" * C. 
An das k. Rentamt 
nach Vollzug der Verkündung der mitge- 
theilten Bekanntmachung und vierwöchent- 
licher Auflage der nebst den Nachweisen 
über die Zustellung der Benachrichtigungs- 
schreiben beifolgenden Steuerliste. 
Gemeindeverwaltng 
Magistrat der Stadt 
 
	        
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