Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

41.  587
Schlußbeilage  XIII.

I.  Zu  §  6  der  Vollzugsvorschriften.  —  Abdruck  des  Gesetzes  wegen  Beseitigung
der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Bundesgesetzblatt  1870  Nr.  14
pag.  119.  Bayer.  Gesetzblatt  1870/71  Beilage  S.  41).

§  1.

Ein  Norddeutscher  darf  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  §#§  3  und  4  zu  den
direkten  Staatssteuern  nur  in  demjenigen  Bundesstaate  herangezogen  werden,  in  welchem
er  seinen  Wohnsitz  hat.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  ein  Norddeutscher  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden
Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

§  2.
Ein  Norddeutscher,  welcher  in  keinem  Bundesstaate  einen  Wohnsitz  hat,  darf  nur  in
demjenigen  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  zu  den  direkten  Staatsstenern  herangezogen  werden.
Hat  ein  Norddeutscher  in  seinem  Heimathsstaate  und  außerdem  in  anderen  Bundesstaaten
  einen  Wohnsitz,  so  darf  er  nur  in  dem  ersteren  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen

  werden.
In  Bundes=  oder  Staatsdiensten  stehende  Norddeutsche  dürfen  nur  in  demjenigen
Bundesstaate  besteuert  werden,  in  welchem  sie  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.

§  3.

Der  Grundbesitz  und  der  Betrieb  eines  Gewerbes,  sowie  das  aus  diesen  Quellen  herrührende
  Einkommen  darf  nur  von  demjenigen  Bundesstaate  bestenert  werden,  in  welchem
der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird.

84.

Gehalt,  Pension  und  Wartegeld,  welche  Norddeutsche  Militärpersonen  und  Civilbeamte,
sowie  deren  Hinterbliebene  aus  der  Kasse  eines  Bundesstaates  beziehen,  sind  nur  in  dem—
jenigen  Staate  zu  besteuern,  welcher  die  Zahlung  zu  leisten  hat.

§  5.

An  den  Wirkungen,  welche  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  außerhalb  des  Bundesgebietes
auf  die  Steuerpflichtigkeit  eines  Norddeutschen  äußert,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.

§  6.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit.