Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  im  8  383  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht  verweigern,
wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

 

V.  Zu  §  49  der  Vollzugsvorschriften.  —  Abdruck  von  §§  187—190  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.
§  187.

Ist  für  den  Anfang  einer  Frist  ein  Ereigniß  oder  ein  in  den  Lauf  eines  Tages
fallender  Zeitpunkt  maßgebend,  so  wird  bei  der  Berechnung  der  Frist  der  Tag  nicht  mitgerechnet,
  in  welchen  das  Ereigniß  oder  der  Zeitpunkt  fällt.

Ist  der  Beginn  eines  Tages  der  für  den  Anfang  einer  Frist  maßgebende  Zeitpunkt,
so  wird  dieser  Tag  bei  der  Berechnung  der  Frist  mitgerechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Tage  der  Geburt  bei  der  Berechnung  des  Lebensalters.

188.

Eine  nach  Tagen  bestimmte  Frist  endigt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  der  Frist.

Eine  Frist,  die  nach  Wochen,  nach  Monaten  oder  nach  einem  mehrere  Monate  umfassenden
  Zeitraume  —  Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr  —  bestimmt  ist,  endigt  im  Falle
des  §  187  Abs.  1  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten
Monats,  welcher  durch  seine  Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,  in  den  das
Ereigniß  oder  der  Zeitpunkt  fällt,  im  Falle  des  §  187  Abs.  2  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  dem  Tage  vorhergeht,  der  durch
seine  Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Anfangstage  der  Frist  entspricht.

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten  Frist  in  dem  letzten  Monate  der  für  ihren
Ablauf  maßgebende  Tag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  dieses
Monate.

8  189.

Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Frist  von  sechs  Monaten,  unter  einem  Viertel—
jahre  eine  Frist  von  drei  Monaten,  unter  einem  halben  Monat  eine  Frist  von  fünfzehn
Tagen  verstanden.

Ist  eine  Frist  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen  halben  Monat  gestellt,
so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

8  190.

Im  Falle  der  Verlängerung  einer  Frist  wird  die  neue  Frist  von  dem  Ablaufe  der
vorigen  Frist  an  berechnet.