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b) die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besondere Titel nachweislich auf—
erlegten privatrechtlichen Lasten, zu welchen jedoch freiwillige Zuwendungen des
Pflichtigen und bei Stiftungen Ausgaben für Stiftungszwecke nicht gehören, in
ihrem jährlichen Geldbetrage.
Hinsichtlich der Anwendung des Art. 6 bei Annuitäten-Kapitalien haben die in der
Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Januar 1882 (Fin. Min. Bl. S. 12) dargelegten
Grundsätze Maß zu geben, wonach als Passivzins an etwaigen Aktiv-Kapitalrenten nur die
vereinbarten Zinsen in ihrem nach der vollen Schuldsumme bemessenen prozentualen Be—
trage auf die ganze Dauer des Vertragsverhältnisses abgezogen werden dürfen, während der
vereinbarte prozentuale Beischlag zur Zinszahlung, welcher zur Amortisation bestimmt ist,
sich zum Abzuge nicht eignet.
Die Gestattung des Abzugs besonderer privatrechtlicher Lasten unterliegt der einge-
schränktesten Auslegung.
Verhandl. d. K. d. Abg. 1880|81, 16. Protokoll des Ausschusses im Beil.-
Bd. X Beil. 547 S. 505; Bericht des Referenten im Beil.-Bd. XI Beil. 606
S. 699/700 und Sten. Ber. über die 173. Sitzung vom 23. Februar 1881
Bd. V S. 249 u. ff.
Werden Abzüge von Passivkapitalzinsen, Passivrenten oder besonderen privatrechtlichen
Lasten geltend gemacht, so hat die Bezeichnung des den Abzug bedingenden Rechtsgeschäftes,
dann der Person, des Standes und Wohnorts des Gläubigers oder Rentenempfängers,
endlich des auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffenden Zins= oder Rentenbetrages in
der Steuererklärung stattzufinden.
§ 5.
Zu Art. 10—12 des Gesetzes.
Bezüglich der Besteuerung der Ausländer wird auf die in Art. 10 Abs. 2 enthaltene
Ausdehnung der Steuerpflicht hingewiesen, wonach Ausländer, welche in Bayern ihren Wohn-
sitz haben oder sich länger als ein Jahr daselbst aufhalten, der Kapitalrentensteuer mit jenen
Kapitalrenten unterliegen, welche sie aus oder nach Bayern beziehen.
Die Entscheidung, ob bezw. inwieweit gemäß Art. 10 Abs. 3 Ausländern der Abzug
der in ihrem Heimathstaate zu entrichtenden Stener zu gestatten sei, bleibt dem Staats-
ministerium der Finanzen vorbehalten, an welches etwa einkommende Anträge, welche die
Anwendung der bezeichneten Gesetzesbestimmung bezielen, seitens der Regierungsfinanzkammern
mit gutachtlichem Berichte vorzulegen sind.
Im Uebrigen sind die Vorschriften in § 6 Abs. 1—4, dann in §§ 10—12 der In-
struktion zum Einkommensteuergesetze entsprechend anzuwenden.