Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.W 4. 595 
* 6. 
Zu Art. 13 in Verbindung mit Art. 24 des Gesetzes. 
Die Aulage der Kapitalrentenstener findet von zwei zu zwei Jahren in dem der Steuer- 
periode vorangehenden Kalenderjahre, sohin erstmals im Jahre 1899 für die Steuerperiode 
1900/1901 statt. 
Demzufolge sind die Vollzugshandlungen für die Stenueranlage alsbald nach dem Er- 
scheinen der gegenwärtigen Vorschriften in Angriff zu nehmen. 
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils durch besondere 
Verfügung des Staatsministeriums der Finanzen angeordnet werden. 
§ 7. 
Zu Art. 14, 16 und 17 des Gesetzes. 
Die erste öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 14) ist von 
der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage II abgedruckten Muster zu erlassen. Sie erfolgt 
in jenen Jahren, in welchen eine Neuanlage der Kapitalrentensteuner und der Einkommen- 
steuer stattfindet, thunlichst gleichzeitig mit der nach § 20 der Instruktion zum Einkommen- 
steuergesetze zu veröffentlichenden Bekanntmachung und unter Einräumung einer Frist, welche 
mit jener für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen gleich läuft. 
Die zweite öffentliche Bekanntmachung (Art. 16) ist von der Gemeindebehörde nach 
dem auf Beilage III abgedruckten Muster zu erlassen. 
Die Veröffentlichung der beiden Bekanntmachungen findet nach Vorschrift des § 15 
Ziff. 1 Abs. 1 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze statt. 
88. 
Zu Art. 17 und 18 Abs. 1 des Gesetzes. 
Für die Abgabe der Steuererklärungen wird das auf Beilage IV enthaltene Formular 
bestimmt. 
Werden Steuererklärungen mündlich abgegeben, so sind dieselben durch das mit der 
Aufnahme beauftragte Organ in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namensunter- 
schrift des Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden Steuerpflichtigen ist ein gesonderter 
Bogen zu verwenden. 
In Spalte 1 der Fassionsliste ist seitens des Pflichtigen außer Namen, Stand, 
Wohnung und Wohnort auch die Religion anzugeben, wenn eine solche Angabe für die 
betreffende Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Kultusumlagen veranlaßt erscheint.
	        
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