Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Trifft letztere Voraussetzung bei einer Gemeinde zu, worüber sich das Rentamt rechtzeitig 
zu informiren hat, so hat die Ueberschrift von Spalte 1 des einschlägigen Fassionslisten- 
Formulars nach dem Worte „Wohnort“ den Beisatz zu erhalten: „sowie Religion“. 
§9. 
Zu Art. 18 des Gesetzes. 
Den Rentämtern ist durch den Art. 18 Abs. 2 die doppelte Obliegenheit übertragen: 
a) sich im Allgemeinen von den im Amtsbezirke vorhandenen Kapitalrenten Kenntniß 
zu verschaffen, und 
b) die eingekommenen Stenererklärungen einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen. 
Die zu a gestellte Aufgabe hat vorzugsweise den Zweck, im Vorbereitungsverfahren 
jenes Material zu sammeln, welches eine Kontrole darüber ermöglichet, ob die eingelangenden 
Steuererklärungen der Zahl nach vollständig, d. h. von den sämmtlichen im Genusse von 
Kapitalrenten stehenden Pflichtigen abgegeben sind. Diese Erhebungen sind von der Vorlage 
der Fassionslisten nicht abhängig, sondern sofort nach Erscheinen der gegenwärtigen Vor- 
schriften in Angriff zu nehmen. 
Die Aufgabe zu b erstreckt sich auf eine Prüfung über die Richtigkeit der thatsächlich 
eingekommenen Steuererklärungen. 
Es erscheint jedoch selbstverständlich, daß die Erhebungen zu a und b in mehrfachen 
Punkten zusammentreffen und daher nicht streng auseinander gehalten werden können. Bei 
Erledigung derselben haben die Rentämter einerseits die notorische und auch bei den Be- 
rathungen über das gegenwärtige Gesetz wie über das Gesetz vom 19. Mai 1881 hervor- 
gehobene Thatsache der Rentenverschweigungen im Anuge zu behalten und jene Maßnahmen 
in Anwendung zu bringen, welche nach den jeweils im Amtsbezirke vorliegenden Verhält- 
nissen geeignet erscheinen, diesen Verschweigungen wirksam entgegen zu treten. Andererseits 
ist bei dem Vollzuge der bezüglichen Vorschriften von Bemängelungen geringfügiger Natur 
wie überhaupt von allen für den Zweck einer angemessenen Besteuerung nicht gebotenen 
Maßnahmen abzusehen. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß bei frei- 
williger Anmeldung von steuerbaren Kapitalrenten oder Mehrungen an solchen jedes rigorose 
Vorgehen thunlichst vermieden werde. Zu berücksichtigen ist ferner, daß dem Rentamte im 
Vorverfahren bei der Anstellung von Erhebungen oder der Einziehung von Erkundigungen 
eine Zwangsbefugniß zur förmlichen Zeugeneinvernahme nicht zusteht. 
8 10. 
Zu Art. 18 des Gesetzes. 
Zur Information mit Bezug auf lit. a des § 9 wird je nach Umständen und vor- 
behaltlich besonderen Ermessens oder weiterer Verfügungen als dienlich bezeichnet:
	        
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