Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

II. Bewegliche Zugehörungen. 
Das lebende und todte Inventar des Gutes Laufzorn, gewerthet auf 36,600 Mk., 
worüber Verzeichniß und Schätzung vom 2. Januar 1898 bei den oberlandesgerichtlichen 
Akten sich befinden. 
§ 2. 
Lasten des Fivdeikommisses. 
Belastet sind: 
a) die zu Haus-Nr. 1 in Laufzorn gehörigen, in der Steuergemeinde Ober- 
haching gelegenen Grundstücke mit Bodenzinsen von insgesammt 45 Mk. 67 Pf. 
aus 1304 Mk 83 Pf. Kapital zur Staatskasse und 8 Mk. 56 Pf. 
aus 244 Mk. 57 Pf. zur Ablösungskasse, 
b) die zu Haus-Nr. 2 in Laufzorn gehörigen Grundstücke mit Bodenzinsen 
von insgesammt 4 Mk. 70 Pf. aus 134 Mk. 28 Pf. Kapital zur 
Staatskasse und 1 Mk. 55 Pf. aus 44 Mk. 28 Pf. Kapital zur Ab- 
lösungskasse, 
c) das Grundstück Plaun. Nr. 478½⅛½ in der Steuergemeinde Oberbiberg mit 
einem Bodenzinse von 3 Mk. 98 Pf. aus 113 Mk. 71 Pf. Kapital zur 
Ablösungskasse, 
d) das Grundstück Plan-Nr. 1068 in der Steuergemeinde Dingharting mit 
einem Bodenzinse von 7 Mk. 83 Pf. aus 183 Mk. Kapital zur Staats- 
kasse und 2 Mk. 05 Pf. aus 58 Mk. 57 Pf. Kapital zur Ablösungskasse. 
§ 3. 
Besitzes= und Srurccessionsverhältnifse: 
a) Der Besitz und Genuß des Fideikommisses gehen auf den hiezu Berufenen 
erst nach dem Ableben des Errichters Dr. Heinrich Ritter von Ranke über. 
b) Als erster Fideikommißbesitzer ist bestimmt der erstgeborne Sohn des Er- 
richters, Friedrich ven Ranke, und falls dieser seinen Vater nicht über- 
leben sollte, dessen erstgeborner Sohn; in Ermanglung von ehelichen männ- 
lichen Nachkommen des Friedrich von Ranke, der zweitgeborne Sohn des 
Errichters, Heinrich von Ranke, eventuell dessen erstgeborner Sohn; wenn 
auch Heinrich von Ranke ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz vor 
dem Errichter des Fideikommisses versterben sollte, der drittgeborne Sohn 
des letzteren, Robert von Ranke.
	        
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