Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 42 609 
Beilage III. 
Bekanntmachung. 
Die Anlage der Kapitalrentensteuer für die Steuerperiode 19 betr. 
Nachdem die durch öffentliche Bekanntmachung v0odr. en 
die Anlage der Kapitalrentensteuer betr., für die Abgabe der Steuererklärungen vorgestecte 
Frist anten abgelaufen ist, ergeht hiemit gemäß Art. 16 des 
Gesetzes vom 9. Juni 1899 an diejenigen, welche mit ihren Erklärungen zur Kapital- 
rentensteuer sich im Rückstande befinden, die zweite Aufforderung, innerhalb einer unerstrecklichen 
Frist von zwei Wochen, welche mit dean ten beginnt, und am 
tkten endet, bei der Gemeindebehörde unter der Versicherung, daß 
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, entweder schriftlich oder 
mündlich zu erklären: 
a) wie hoch sich der Jahresbetrag ihrer Kapitalrenten belaufe, und zwar bei fest- 
stehenden Renten nach dem Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, bei Renten, 
welche jährlichen Schwankungen unterliegen, nach dem Durchschnittsbetrage der 
der Steueranlage jüngst vorhergegangenen zwei Jahre, oder, wenn dieselben noch 
nicht so lange bestehen, nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraums; 
b) ob und welche Passivkapitalzinsen, Passivrenten, oder sonstige Lasten (Art. 6) 
von der steuerbaren Kapitalrente in Abzug gebracht werden, wobei jedoch das den 
Abzug bedingende Rechtsgeschäft, dann die Person, der Stand und Wohnort des 
Gläubigers oder Rentenempfängers, endlich der auf jeden Gläubiger oder Em- 
pfänger treffende Zins= oder Rentenbetrag genau bezeichnet werden muß; 
c) ob und aus welchem Grunde eine etwaige Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung 
(Art. 4 und 5) geltend gemacht werden will; ferner sind im Falle des Art. 12 
Abs. 2 d. i. wenn für einen Steuerpflichtigen in Bayern gleichzeitig mehrere Orte 
zuständig sind, der Steuererklärung die erforderlichen Angaben über die ein- 
schlägigen Wohnsitzverhältnisse und die Erklärung, in welcher Weise der Pflichtige 
von den ihm dort eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen will, beizufügen. 
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familienhaupt 
für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienmitglieder haftbar. Für Personen, 
welche unter Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Ver- 
tretung besteht, hat der gesetzliche Vertreter, für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden 
der aufzustellende Bevollmächtigte die Steuererklärung abzugeben. 
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