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c) Die Vererbung des Fideikommisses findet im Mannesstamme des jeweiligen
Fideikommißbesitzers nach der agnatisch-linealen Erbfolge mit dem Rechte der
Erstgeburt statt.
Nach dem Aussterben des Mannesstammes des Friedrich von Ranke geht
das Fideikommiß zunächst auf Heinrich von Ranke und dessen Mannes-
stamm, und beim Erlöschen des Mannesstammes des Heinrich von Ranke
auf Robert von Ranke und dessen Mannesstamm und zwar auch in diesen
Fällen nach agnatisch-linealer Erbfolge mit dem Rechte der Erstgeburt über.
4) Nach dem Aussterben des Mannesstammes der sämmtlichen drei Söhne des
Fideikommißstifters fällt das Fideikommiß an die älteste Tochter des letzten
Fideikommißbesitzers und deren Deszendenz nach Maßgabe des § 90 der
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde.
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene
von Ranke'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion und auf Grund
wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend unter Vorbehalt der
Rechte der Notherben des Dr. Heinrich Ritter von Ranke auf den Pflichttheil hiemit
bestätigt, in die Fideikommißmatrikel des Gerichtshofs eingetragen und durch das Gesetz-
und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
München, den 29. Dezember 1898.
Kgl. Oberlandesgericht München.
(L. S.) Kgl. Oberlandesgerichts-Präfident.
von Kffner.
Waeger.
Hofdienst-Nachrichten. unter'm 31. Dezember 1898 den Second-
lieutenant d. R. im k. 1. Schweren Reiter-
Im Uamen Seiner Majestät des Königs. Regiment, Karl Alfred Freiherrn von Soden-
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Fraunhofen auf ihr allerunterthänigstes
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Ansuchen zu k. Kammerjunkern zu ernennen;
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 3. Januar 1899 der k. There-
unter'm 21. Dezember 1898 den Rechts= sienordens-Ehrendame Marie Freiin von
poraktikanten Heinrich Freiherrn Tucher von Aretin ausnahmsweise den Zutritt bei Hof
Simmelsdorf, und zu verleihen. k