Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Verbesserung  des  Schicksals  entlassener  Sträflinge.  43

auf  besseren  Weg  zu  bringen  ist.  Mag  auch  da,
wo  keine  solchen  Vereine  bestehen,  der  Bezirksoder
  Polizeibeamte,  bei  welchem  der  Entlassene  sich
zu  melden  hat,  noch  so  wohlwollende  Gesinnungen
haben  und  sich  bemühen,  für  den  Entlassenen  zu
sorgen,  so  wird  dies  doch  theils  nur  selten  der
Fall  seyn,  da  der  mit  Geschäften  überladene  Beamte
  nicht  Zeit  genug  hat,  diese  Sorge  für  die
Entlassenen  zu  übernehmen,  theils  wird  dem  Beamten,
  wenn  er  auch  sich  annimmt,  manches  Hinderniß
  des  gedeihlichen  Wirkens  entgegenstehen;
schon  der  Entlassene  faßt  nicht  so  leicht  Vertrauen
zu  dem,  der  vielleicht  sein  Inquirent  war,  und
ebenso  wenig  gelingt  es  dem  Beamten  leicht,  die
Bürger  zu  vermögen,  des  Entlassenen  sich  anzunehmen;
  während  die  Mitglieder  des  Besserungsvereins
  eher  darauf  rechnen  dürfen,  Vertrauen  zu
ewinnen,  da  sie  dem  Entlassenen  nur  in  menschicher
  Eigenschaft  mit  dem  von  ihm  erkannten
Streben  zu  helfen  gegenüberstehen.  Ihnen,  da  sie
selbst  Bürger  sind,  alle  Beziehungen  besser  kennen,
das  Vertrauen  ihrer  Mitbürger  genießen,  gelingt
es  aber  auch,  dem  Entlassenen  eher  die  Mittel  des
ehrlichen  Fortkommens  zu  verschaffen.  2)  Ganz
vorzüglich  bewährt  sich  als  zweckmäßig  die  Einrichtung,
  daß  jedem  Entlassenen  aus  der  Mitte
der  Bürger  durch  den  Verein  ein  Pfleger  bestellt
wird,  welcher  die  spezielle  Aufsicht  über  den  Entlassenen
  führt.  Gelingt  es,  zu  solchen  Pflegestellen
Männer  zu  finden,  die  selbst  aus  jener  Klasse  der
Bürger  genommen  werden,  zu  welcher  auch  der
entlassene  Sträfling  gehört,  so  ist  dies  am  besten;
denn  nur  zu  einem  solchen  hat  der  Entlassene  mehr
Vertrauen,  ein  solcher  kennt  die  wahren  Bedürfnisse
  des  Mannes,  für  den  er  sorgen  soll,  er  weiß,
was  vor  Allem  ihm  nothwendig  ist,  er  kennt  die
Gelegenheiten,  vor  welchen  der  Entlassene  sich  am
meisten  zu  hüten  hat,  er  kennt  zugleich  die  Bürger,