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schlossen sein solle. Hierauf wird unter Bezugnahme auf die einschlägigen Landtagsver-
handlungen mit dem Beifügen hingewiesen, daß nach diesen Verhandlungen der Zweck der
in Frage stehenden Ausnahmebestimmung der ist, die kleineren und mittleren Mühlen in
ihrer Existenz zu befestigen, deren Aufsaugung hintanzuhalten und für den zwischen den
größten Mühlen und den übrigen in Ansehung der Produktionsbedingungen bestehenden
Unterschied auch auf dem Gebiete der Gewerbsteuer einen Ausgleich herbeizuführen, zumal
die Besteuerung nach dem Ertrage gerade dann nicht ausreiche, wenn der Konkurrenzkampf
durch Schleuderpreise geführt werde.
Was die Besteuerung der kleineren und mittleren Mühlen anbelangt, so ist zu be-
merken, daß es der Absicht der Gesetzgebung entspricht, wenn bei diesen Mühlen in der Regel
nach dem Vermahlungsquantum eingesteuert und hievon nur dann abgegangen wird, wenn
der Besteuerung nach äußeren Betriebsmerkmalen die Ertragsverhältnisse des betreffenden
Unternehmens in ganz besonderer Weise entgegenstehen.
— Sten. Ber. d. K. d. Reichsräthe 61. Prot. Sitzung vom 31. Mai 1899
S. 422 ff., Sitzung des bes. Ausschusses d. K. d. Abg. vom 3. Juni 1899
Beil. Bd. XXI Beil. 1289a, 78. Prot. S. 669/670, Sten. Ber. d. K. d.
Abg. 503. Sitzung vom 5. Juni 1899 S. 1084/1087. —
§ 9.
Zu Art. 8 des Gesetzes.
Art. 8 bringt eine wesentliche Neuerung hinsichtlich der Bemessung der Betriebsanlage
nach dem Ertrage. Während bei Anwendung der Vorschriften in Art. 7 Abs. 2 und 3
des Gesetzes vom 19. Mai 1881 der Satz der Betriebsanlage bei gleich hohen Erträgnissen
sich verschieden gestaltete, je nachdem auf die Höhe des Erträgnisses die Verwendung von
Betriebskapital oder der persönliche Arbeitsverdienst von vorwiegenderem Einflusse erschien, ist
nach der dem gegenwärtigen Gesetze beigegebenen Klassenskala — Anlage II — für den
Satz der Betriebsanlage im Falle ihrer Bemessung nach dem Ertrage nur mehr die Höhe
des Erträgnisses maßgebend, so daß bei gleich hohen Erträgnissen stets der gleiche Satz der
Betriebsanlage zur Anwendung zu kommen hat.
Die als Beilage VII angefügte Hilfstafel weist die Sätze der Betriebsanlage bis zu
einem jährlichen Ertrage von 200,000 X nach.
10.
Zu Art. 10 des Gesetzes.
Für die Berechnung des stenerpflichtigen Ertrags enthält nunmehr das Gesetz selbst im
Wesentlichen die erforderliche Anleitung. Hervorzuheben ist, daß der Gewerbetreibende an
dem steuerpflichtigen Ertrage sämmtliche Zinsen oder ähnliche geldwerthe Vergütungen in Ab-