Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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schlossen sein solle. Hierauf wird unter Bezugnahme auf die einschlägigen Landtagsver- 
handlungen mit dem Beifügen hingewiesen, daß nach diesen Verhandlungen der Zweck der 
in Frage stehenden Ausnahmebestimmung der ist, die kleineren und mittleren Mühlen in 
ihrer Existenz zu befestigen, deren Aufsaugung hintanzuhalten und für den zwischen den 
größten Mühlen und den übrigen in Ansehung der Produktionsbedingungen bestehenden 
Unterschied auch auf dem Gebiete der Gewerbsteuer einen Ausgleich herbeizuführen, zumal 
die Besteuerung nach dem Ertrage gerade dann nicht ausreiche, wenn der Konkurrenzkampf 
durch Schleuderpreise geführt werde. 
Was die Besteuerung der kleineren und mittleren Mühlen anbelangt, so ist zu be- 
merken, daß es der Absicht der Gesetzgebung entspricht, wenn bei diesen Mühlen in der Regel 
nach dem Vermahlungsquantum eingesteuert und hievon nur dann abgegangen wird, wenn 
der Besteuerung nach äußeren Betriebsmerkmalen die Ertragsverhältnisse des betreffenden 
Unternehmens in ganz besonderer Weise entgegenstehen. 
— Sten. Ber. d. K. d. Reichsräthe 61. Prot. Sitzung vom 31. Mai 1899 
S. 422 ff., Sitzung des bes. Ausschusses d. K. d. Abg. vom 3. Juni 1899 
Beil. Bd. XXI Beil. 1289a, 78. Prot. S. 669/670, Sten. Ber. d. K. d. 
Abg. 503. Sitzung vom 5. Juni 1899 S. 1084/1087. — 
§ 9. 
Zu Art. 8 des Gesetzes. 
Art. 8 bringt eine wesentliche Neuerung hinsichtlich der Bemessung der Betriebsanlage 
nach dem Ertrage. Während bei Anwendung der Vorschriften in Art. 7 Abs. 2 und 3 
des Gesetzes vom 19. Mai 1881 der Satz der Betriebsanlage bei gleich hohen Erträgnissen 
sich verschieden gestaltete, je nachdem auf die Höhe des Erträgnisses die Verwendung von 
Betriebskapital oder der persönliche Arbeitsverdienst von vorwiegenderem Einflusse erschien, ist 
nach der dem gegenwärtigen Gesetze beigegebenen Klassenskala — Anlage II — für den 
Satz der Betriebsanlage im Falle ihrer Bemessung nach dem Ertrage nur mehr die Höhe 
des Erträgnisses maßgebend, so daß bei gleich hohen Erträgnissen stets der gleiche Satz der 
Betriebsanlage zur Anwendung zu kommen hat. 
Die als Beilage VII angefügte Hilfstafel weist die Sätze der Betriebsanlage bis zu 
einem jährlichen Ertrage von 200,000 X nach. 
10. 
Zu Art. 10 des Gesetzes. 
Für die Berechnung des stenerpflichtigen Ertrags enthält nunmehr das Gesetz selbst im 
Wesentlichen die erforderliche Anleitung. Hervorzuheben ist, daß der Gewerbetreibende an 
dem steuerpflichtigen Ertrage sämmtliche Zinsen oder ähnliche geldwerthe Vergütungen in Ab-
	        
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