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zug bringen darf, welcher in Folge der Gründung, Erweiterung oder Erwerbung des Geschäfts
oder für zum Geschäftsbetriebe geliehene und in demselben verwendete Kapitalien nachweislich
zu leisten hat (Abs. 2 Ziff. 2 lit. k). Für die im Eigenthum des Stenerpflichtigen stehenden,
dem Gewerbebetriebe dienenden Gebände oder Gebäudetheile und Grundstücke findet ein Ab-
zug des Miethanschlags nicht mehr statt, dagegen darf in Ansehung derselben nach den jetzigen
Bestimmungen — außer den auf die gewerbliche Anlage treffenden Schuldzinsen — der
Aufwand für Unterhaltung und Versicherung, ein angemessener Betrag für Abnützung, so-
wie der Betrag der Grund= und Hausstener nebst Umlagen in Abrechnung gebracht werden
(Abs. 2 Ziffer 2 lit. b, c, g und i).
11.
Zu Art. 12 des Gesetzes.
Die Bestimmungen in Art. 12 Abs. 1 und 2 handeln von den Fällen, in welchen
mehrere Gewerbe in Einer Hand vereinigt sind oder in einem Detailhandelsgewerbe Waaren
verschiedener Gattung feilgehalten werden. Gegenüber der seitherigen Behandlung solcher
Fälle ergibt sich eine Neuerung insoferne, als unter der Voraussetzung, daß die Vereinigung
des Gewerbebetriebs oder die Erstreckung des Detailhandels auf Waaren anderer Gattung
durch die Natur des Unternehmens bedingt oder herkömmlich ist, die als drückend empfundene
Vervielfältigung der Normalanlagen, wie sie in Anwendung des Art. 20 Ziffer 1 des Ge-
setzes vom 19. Mai 1881 geübt werden konnte, nicht mehr statthaft ist
Ob die Vereinigung durch die Natur des Unternehmens bedingt oder herkömmllich ist,
beantwortet sich im Allgemeinen nach den seither beobachteten Grundsätzen. Durch die
Natur des Unternehmens bedingt ist die Vereinigung insbesondere dann, wenn ein
gewerbliches Unternehmen an sich mehrfache Arbeiten oder Verrichtungen erfordert, welche in
verschiedene Gewerbe einschlagen und einzeln für sich betrachtet einen besonderen Gewerbebetrieb
darstellen. Die Herkömmlichkeit der Vereinigung bestimmt sich nach den Verhältnissen
und den Gepflogenheiten des Ortes oder der Gegend, wo der Gewerbebetrieb stattfindet.
Auf dem Lande ist es z. B. vielfach herkömmlich, daß in Spezereiwaarengeschäften oder in
Krämereien auch Eisenwaaren (Schaufeln, Rechen u. dgl.) in geringem Umfange verkauft
werden. Hier ist eine Normalanlage für den Eisenhandel (Tar. Nr. 44) nicht anzusetzen.
Dagegen wurde bei der Berathung des Gesetzes als ein Beispiel dafür, daß für den Neben-
betrieb eines Gewerbes gemäß Art. 12 Abs. 2 eine besondere Normalanlage in angemessener
Höhe in Ansatz zu kommen habe, angeführt der Fall, wenn Bäcker oder Krämer zugleich
einen ausgedehnten Mehlhandel betreiben.
In Anwendung des Abs. 3 lir. a des Art. 12 soll eine besondere Normalanlage in
der Regel nur dann in Ansatz kommen, wenn der Handel mit beigelegten Waaren im Ver-