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hältnisse zu dem Verkaufe der eigenen Erzengnisse des Gewerbetreibenden von erheblicher Be—
deutung ist. «
In den Fällen des Art. 12 Abs. 3 lit. b ist die Frage, welcher von den für das
betreffende Gewerbe im Tarife vorgesehenen Normalanlagesätzen für den Verkaufsladen oder
die Waarenniederlage als entsprechend erscheint, nach der Regel des Art. 5 Abs. 2 des
Gesetzes zu entscheiden, hiebei aber auf die durch die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs ver—
ursachte Rückwirkung auf die ortsangesessenen, weniger leistungsfähigen Gewerbe gebührend
Rücksicht zu nehmen.
— Vergl. hiezu Verh. K. d. Abg. 470. Sitzung vom 24. Februar 1899 S. 267 ff. —
Im Uebrigen wird hinsichtlich des Ansatzes einer besonderen Normalanlage auf die
Vorschriften in Tar. Nr. 3, 49 und 107 (Geheimmittel), Tar. Nr. 43 (Flaschenbier-
handel und Bierhandel), Tar. Nr. 52 (Güterhandel), Tar. Nr. 85 lit. a, b und h (Theater-,
Singspiel= 2c. Unternehmungen in Verbindung mit Gastwirthschaften), Tar. Nr. 37, 48 und
59 (Kunstwein) verwiesen. Weiter sind die Bemerkungen zu Tar. Nr. 36 und 128 zu be-
achten — vergl. auch Tarif-Nr. 141 Ziffer 2 und 142 lit b, dann Tarif-Nr. 144 lit. b.
§ 12.
Zu Art 21 des Gesetzes.
Der Art. 21 Abs. 1 und 2 stimmt mit Art. 18 des Gesetzes vom 19. Mai 1881
überein. — Vergl. hiezu das Reichsgesetz vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften, in der Textirung vom 20. Mai 1898 — Reichs-G.-Bl. 1898
S. 810 — dann für die noch bestehenden registrirten Gesellschaften das bayerische Gesetz
vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften betreffend, — Ges.-Bl. S. 1153 — und Art. 161 des bayerischen Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Beilage zu Nr. 28 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes 1899 S. 56.
Genossenschaften zur gewerblichen Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der
gefertigten Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften) unterliegen
der Gewerbsteuer. Ebenso ist die volle Gewerbsteuer für jene Erwerbs= oder Wirthschafts-
genossenschaften zu veranlagen, welche mit einem Theile ihrer Geschäfte über die Voraus.
setzungen der Steuerbefreiung hinausgreifen.
Hinsichtlich der Konsumvereine, dann der Vorschuß= und Kreditvereine mit ausgedehntem
bankähnlichen Betriebe sind in Abs. 3 des Art. 21 nunmehr besondere Bestimmungen ge-
troffen. Zu beachten ist, daß die Steuerbefreiung der landwirthschaftlichen Konsumvereine
ausgeschlossen ist, wenn der Konsumverein einen offenen Laden hält oder wenn er außer
der Vermittlung von zum landwirthschaftlichen Betriebe bestimmten Waaren (Saatgetreide,
Futter, Kunstdünger, landwirthschaftliche Maschinen u. dergl) auch den Bezug allgemeiner
Konsumartikel, wie z. B. Zucker, Kaffee, Cigarren, besorgt. 106