8 13.
Zu Art. 22 des Gesetzes.
Bezüglich der in Abs. 1 lit. d des Art. 22 vorgesehenen Ermäßigungs-Bestimmung
wird auf § 9 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze verwiesen.
Die Ermäßigungs- Bestimmung in Abs. 1 lit. e erfordert, daß mehrere Theilhaber
in dem Geschäfte, für welches die Steuerermäßigung beansprucht wird, thätig sind und
daß der stenerpflichtige Gesammtertrag desselben 20 O00 und die nach der Zahl der
thätigen Theilhaber für den Einzelnen sich berechnende Quote des Gesammtertrags 5000 -Z
nicht übersteigt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Ermäßigung ausgeschlossen.
Bei Prüfung der Frage, ob thatsächlich ein Theilhaberverhältniß im Sinne des Gesetzes
(vgl. die Verhandlungen des besonderen Ausschusses der Kammer der Abgeordneten 1898/99
Beil. Bd. XXI Prot. 73 Beil. 1231 S. 497 ff., dann Verh. der Kammer der Abge-
ordneten stenogr. Ber. 475. Sitzung S. 384) vorliegt, ist mit besonderer Vorsicht zu ver-
fahren. Im Uebrigen hat die Einsteuerungsbehörde unter Würdigung aller einschlägigen
Umstände zu entscheiden, ob die Ermäßigung zu gewähren sei und in welchem Umfange,
wobei namentlich auf schwierige Erwerbs= und Betriebsverhältnisse, dann auf eine etwaige
Familienzusammengehörigkeit der Theilhaber gebührend Rücksicht zu nehmen ist.
8 14.
Zu Art. 23 des Gesetzes.
Behufs richtiger Anwendung der Bestimmungen in Art. 23 des Gesetzes ist vornehm-
lich auf die Motive zum Gesetzentwurfe Verhandlungen der Kammer der Abgeordunecten
1897/08 Beil. Bd. XIV Beil. 780 Seite 427 und 428, dann die Verhandlungen des
besonderen Ausschusses der K. d. Abgeord. 1898/0)9 Beil. Bd. XXI Prot. 38 Beil. 1209
S. 57, Prot. 3/) Beil. 1210 S. 59, ferner des besonderen Ausschusses d. K. d. Reichs-
räthe 1899 Prot. VI Beil. Bd. X S. 547 ff. zu verweisen. Hervorzuheben ist, daß die
in Abs. 2 des Art. 23 beispielsweise genannten Unternehmungen der Besteuerung nach
Art. 23 nicht schlechthin, sondern nur dann unterliegen, wenn außer den in Abs. 2 an-
geführten besonderen Voraussetzungen auch die in Abs. 1 bezeichneten allgemeinen Voraus.
setzungen vorliegen. Ob dies der Fall ist, hat die Einsteuerungsbehörde im einzelnen Falle
sorgfältigst zu würdigen.
Für die Frage, in welcher Höhe die Normalanlage innerhalb des gesetzlichen Spiel-
raums zu bemessen ist, hat der jeweilige Geschäftsumfang des Unternehmens, die Vielzahl
der geführten Handelsartikel, die mehr oder minder groste Anzahl der Geschäftsfilialen,
außerdem aber auch die Art der Ausübung des Geschäftsbetriebs und die Rückwirkung auf
die anderen Gewerbe in Betracht zu kommen.