Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 44. 
633 
15. 
Zu Art. 24 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 und 5 des Gesetzes. 
I. Nach Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes ist in den Fällen, in welchen von einer 
II. 
III. 
Person oder Gesellschaft der Betrieb eines oder verschiedener Gewerbe in mehreren 
Gemeinden oder in mehreren Rentamtsbezirken erfolgt, die Bemessung der Be- 
triebsanlage für das Gesammtgewerbe — von der in Art. 24 Abs. 5 ent- 
haltenen besonderen Bestimmung abgesehen — in derjenigen Gemeinde vor- 
zunehmen, in welcher die Geschäftsleitung ihren Sitz oder bei anßerbayerischen 
Unternehmungen der nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu bestellende Vertreter 
seinen Wohnsitz hat; in gleicher Weise ist hinsichtlich der Festsetzung der Normal- 
anlage zu verfahren. Hienach erscheint zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, 
wie andererseits eines etwaigen Steuerentganges ein entsprechendes Benehmen und 
Zusammenwirken der von dem Gewerbebetriebe berührten Rentämter geboten. 
Dafür, daß die einschlägigen Verhältnisse zur amtlichen Kenntniß gelangen, ist 
— abgesehen von der Bestimmung in Art 3 Abs. 2 des Gesetzes — ins- 
besondere durch die Vorschrift in Art. 28 Abs. 1 Vorsorge getroffen, wonach 
der Unternehmer bezw. der Vertreter des außerbayerischen Unternehmers in seiner 
Steuererklärung die sämmtlichen Gewerbebetriebe nebst den Betriebsstätten und 
Betriebsorten, der Geschäfts= oder Werkführer aber den Geschäftsinhaber, für 
dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, zu bezeichnen hat. Dem Rent- 
amte, in dessen Bezirke der Sitz der Geschäftsleitung oder der Wohnsitz des be- 
stellten Vertreters sich befindet, haben die übrigen Rentämter die bei ihnen ein- 
gekommenen Erklärungen mit den im Vollzuge der Bestimmungen in Art. 31 
Abs. 2 und 3 des Gesetzes gepflogenen Erhebungen unter thunlichster Be- 
schlennigung mitzutheilen, ferner die weiter verlangten Aufschlüsse zu geben bezw. 
zu vermitteln. 
Zur Anlage der Gewerbsteuer für den gesammten Gewerbebetrieb ist der Stener- 
ausschuß zuständig, welcher für die Gemeinde gebildet ist, in deren Bezirk der 
Sitz der Geschäftsleitung oder der Wohnsitz des Vertreters sich befindet. Der- 
selbe hat nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes zunächst — unter Beachtung der Be- 
stimmungen in Art. 12 des Gesetzes und § 11 gegenwärtiger Vollzugsinstruk- 
tion — die Normal= und Betriebsanlagensätze festzustellen und sodann die Aus- 
scheidung auf die betheiligten Gemeinden zum Zwecke der Umlagenerhebung 
vorzunehmen. 
Zweifelsfragen über die Zuständigkeit zur Steueranlage sind thunlichst noch in 
dem der Einberufung der Steuerausschüsse (Art. 38 Abs. 1 des Gestees) voran- 
1 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.